Ratgeber Erbrecht
Erbrecht betrifft oft sehr persönliche Lebenssituationen – und wirft viele Fragen auf. In meinem Blog finden Sie zwei Kategorien, die Sie je nach Anliegen unterstützen:
Im Ratgeber Erbrecht erhalten Sie verständlich erklärte Informationen zu häufigen Fragen aus der Praxis, von der Erbausschlagung bis zum Pflichtteil. Erbrecht wirft oft mehr Fragen auf als Antworten - gerade in persönlichen Situationen. Dieser Ratgeber hilft Ihnen, erste Zusammenhänge zu verstehen. Für individuelle Klarheit bin ich gern persönlich für Sie da.
Unter Neues im Erbrecht finden Sie aktuelle Urteile und gerichtliche Entscheidungen. Manchmal ist es hilfreich, ein Urteil zu einem ähnlichen Fall zu lesen, um die eigene Situation besser einschätzen zu können - letztendlich aber sollten Sie das durch meine anwaltliche Beratung klären lassen.
Pflichtteilsanspruch: Wann die Verjährung beginnt
Die meisten Ansprüche verjähren. Dass eine Verjährungsfrist zu laufen beginnt, setzt aber die Kenntnis des Gläubigers von dem Bestehen seines Anspruchs voraus. Beispiel: Der Pflichtteilsberechtigte erlangt Kenntnis von seinem Pflichtteilsanspruch, wenn er weiß, dass er enterbt wurde. Was aber gilt für den Beginn der Verjährungsfrist, wenn der Pflichtteilsberechtigte begründete Zweifel hat daran, dass das ihn enterbende Testament wirksam ist?
Der Haken bei der Pflichtteilsentziehung
Der Pflichtteil eines nahen Angehörigen kann nur in wenigen Ausnahmefällen und nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen von der Person, die ein Testament verfassen will, weggenommen werden.
Gebührenfreie Grundbuchumschreibungen nach einem Erbfall
Beim Verkauf oder Erbe einer Immobilie fallen Grundbuchgebühren an, die sich nach dem Wert der Immobilie richten. Wer allerdings eine Immobilie erbt und die Grundbuchänderung innerhalb von zwei Jahren beantragt, spart diese Gebühren. So sollen Erben motiviert werden, schnell zu handeln. Was aber, wenn die zwei-Jahres-Frist überschritten wird, etwa durch unglückliche Umstände?
Amtsgericht Duisburg zur zeitlichen Grenze, binnen derer ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis vorzulegen hat
Testamentsvollstrecker sind bei den Erben nicht beliebt, weil sie gewissermaßen als „verlängerter Arm des Erblassers“ mit einer Vielzahl von Rechten ausgestattet sind. Insofern trachtet so manch ein Erbe danach, den Testamentsvollstrecker „loszuwerden“, etwa, indem er ihm die Verletzung einer Kardinalspflicht vorwirft.
Zu den „heiligen Pflichten“ des Testamentsvollstreckers gehört es, den Nachlass zu sichten und den Erben „unverzüglich“ ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. „Unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Verzögern“. So manch eine Erstellung eines Nachlassverzeichnisses kann sich aber hinziehen, etwa wenn der Nachlass unübersichtlich ist. Wie lange sich ein Testamentsvollstrecker Zeit nehmen darf, wird von den Gerichten je nach Einzelfall entschieden. Im vorliegenden Fall war der Zeitraum recht lang. Dass er dennoch nicht zu lang war, hat das Amtsgericht Duisburg in einem Beschluss entschieden.
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