Rechtsanwältin für Erbrecht liest in einem Ordner

Vorweggenommene Erbfolge

Unter einer vorweggenommenen Erbfolge versteht man eine Vermögensübertragung unter Lebenden unter Anrechnung auf den Erbteil, auf den Pflichtteil oder auf den Erb- und Pflichtteil. Die Anrechnung muss dabei vor oder während der Übertragung von Ihnen erklärt werden, am besten schriftlich!

Wann eine Vermögensübertragung unter Lebenden sinnvoll ist

Der Volksmund empfiehlt, "mit warmer Hand" zu geben. Nicht zu Unrecht:


Größere Schenkungen können aus steuerlichen und aus anderen Gründen sinnvoll sein. Zum Beispiel, weil Sie schon zu Lebzeiten die Nachfolge in Ihrem Betrieb regeln oder Grundstücke an Ihren Ehegatten oder Ihre Kinder zu deren Versorgung übertragen möchten.

Aber: Verschenken Sie bitte nichts ohne Weiteres, worauf Sie später, z.B. beim Eintritt unvorhergesehener Umstände (eigene Bedürftigkeit!), noch einmal angewiesen sein könnten! Behalten Sie sich daher für bestimmte Fälle vor, die Schenkung widerrufen zu können.

Und: Bitte berücksichtigen Sie, dass sich in komplizierten Fällen für den Erbfall steuerrechtlich oft leider keine optimalen Lösungen finden. Daher sollten Sie schon zu Ihren Lebzeiten mit Fachleuten an einer möglichst reibungslosen Lösung arbeiten.

In den folgenden Fällen empfehle ich Schenkungen bzw. Vermögensübertragungen unter Lebenden:

Lesen Sie gern auch meine Rechtstipps bei Anwalt.de rund um das Thema Schenkungen zu Lebzeiten, zum Beispiel:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/zuwendungen-ausserhalb-von-testamenten-sparbuecher-und-lebensversicherungen-mit-boesen-ueberraschungen-fuer-die-erben-221406.html

Lesen Sie zum Zusammenhang zwischen lebzeitigen Schenkungen und dem Pflichtteilsrecht gern auch weiter bei „Falls Sie enterbt wurden: Ihr Pflichtteil / Anrechnung von Schenkungen“.

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