Digitaler Nachlass – Wer erbt meine Online-Konten & Daten?

Dieses Thema geht all diejenigen an, die im Internet nicht nur Suchfunktionen benutzen, sondern die sich aktiv im Internet präsentieren und dort Geschäfte abschließen.

 
 

Was zum digitalen Nachlass zählt

Ihr digitaler Nachlass ist all das, was Sie zu Ihren Lebzeiten sozusagen digital angehäuft haben: Ihre Auftritte auf Ihrer eigenen Homepage und auf digitalen Plattformen (Facebook, Instagram, tiktok, YouTube etc.) gehören dazu ebenso wie Ihr Online-Banking und all Ihre Zugänge zu Online-Diensten, z.B. zu Amazon.

Was das Gesetz und die Gerichte dazu sagen

Im Gesetz steht, dass der Erbe vollständig in die Rechtsposition des Erblassers eintritt, also alles bekommt, was der Erblasser hinterlassen hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in dem sogenannten Facebook-Urteil von 2018 den Begriff digitaler Nachlass geprägt. Er hat entschieden, dass der digitale Nachlass einer Person ebenso zu behandeln ist wie körperliche Nachlassgegenstände, z.B. Schriftstücke:

Was die verstorbene Person zu ihren Lebzeiten in das Internet gestellt hat und alle Zugänge, die sie zu Internetkanälen erhalten hat, gehen auf die Erben über, sofern der Erblasser mit dem Anbieter (Provider) nichts anderes vereinbart hatte. Das Erbrecht, so der BGH, habe dabei Vorrang vor dem Datenschutz und vor den Vertraulichkeitsinteressen der Nutzer digitaler Netzwerke.

Die Inhalte dieses wegweisenden Urteils sind später von anderen Gerichten übernommen worden.

Die Folge: Als Erbe haben Sie – sofern nichts anderes vereinbart worden war – gegenüber dem Anbieter einen Anspruch auf einen direkten Zugang zu der Plattform, sozusagen einen Anspruch auf Übergabe des Hausschlüssels. Lassen Sie sich nicht abspeisen mit Datenpaketen, quasi den Fotos vom Inventar.

Wie man vorsorgen kann

Im Erbfall gilt es für die Erben, schnell zu handeln, bevor etwa ein Anbieter nachteilige Maßnahmen ergreift, z.B. die Seite sperrt. Aus diesem Grund sollten Sie Ihren digitalen Bestand zu Ihren Lebzeiten bestmöglich absichern: 

Schauen Sie in die jeweiligen Nutzungsvereinbarungen der Anbieter, was diese im Todesfall vorsehen.

Notieren Sie sämtliche Ihrer Zugangsdaten auf einer Liste und fügen Sie diese Liste Ihrem Testament und Ihren persönlichen Unterlagen bei.

 

Wenn Sie (noch) kein Testament errichten wollen:

Beauftragen Sie eine technisch versierte Person Ihres Vertrauens für den Fall Ihres Todes schriftlich damit, den digitalen Nachlass im Fall Ihres Todes nach Ihren Wünschen zu regeln, und schreiben Sie diese Wünsche auf: Sollen z.B. Plattformen gelöscht, weiterbetrieben oder auf andere Personen übertragen werden?

 

Wichtig: Die Liste sollte unbedingt fortlaufend aktualisiert werden.

 

Wenn Sie mehr lesen möchten – meine Rechtstipps bei Anwalt.de zu diesem Thema: 

https://www.anwalt.de/konto/rechtstipps/meine-rechtstipps/04191988-92bd-473f-a49d-82de5d4c8fe0

https://www.anwalt.de/konto/rechtstipps/meine-rechtstipps/94711c83-5ff8-4d1c-8322-07a0c89389fd

 

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