Erbfall: Wie Sie schnell handeln, um Verluste zu vermeiden

Ist der Erbfall und damit der Ernstfall eingetreten, gilt es bei aller seelischen Belastung schnell zu handeln, um Schaden vom Nachlass abzuwenden.

Zunächst benötigen Sie eine amtliche Sterbeurkunde, die Sie bei dem für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Standesamt bekommen - gegen Vorlage des vom Arzt ausgestellten Totenscheins. Um die Beschaffung einer von Ihnen vorgegebenen Anzahl von Sterbeurkunden kümmert sich sonst auch der Bestatter.

Die Sterbeurkunde sollten bzw. müssen Sie den Vertragspartnern des Erblassers in Kopie vorlegen, zusammen mit einer Kopie des Testaments und des Eröffnungsprotokolls, um Ihre Erbenstellung nachzuweisen.

Wenn Sie eine Generalvollmacht mit Wirkung ab Eintritt des Todesfalls oder über den Tod hinaus haben, müssen Sie allerdings nicht erst die – oft lang dauernde – Testamentseröffnung abwarten, sondern können sofort tätig werden.

Verträge und laufende Zahlungsverpflichtungen

Nur die Verträge, bei denen allein der Erblasser die Leistung erbringen kann, enden automatisch mit dessen Tod.

Die wichtigsten: Arbeitsvertrag, private Krankenversicherung, Vereinbarungen mit ambulanten Pflegediensten und Pflegeheimvertrag.

Hier ist - von anderslautenden Vertragsbedingungen abgesehen - keine Kündigung nötig, aber der Todesfall sollte möglichst schnell schriftlich angezeigt werden.

Die Vermögenswerte und die Schulden des Erblassers

Nehmen Sie sich sehr bald nach dem Todesfall Zeit, um sich einen Überblick über den Nachlass, über dessen Vermögenswerte und vor allem über die Schulden zu verschaffen!

Rechtsanwältin erklärt einer Mandantin, wie im Erbfall schnell zu handeln ist

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