Testament verfassen: 5 häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten
Wenn Sie ein Testament errichten wollen, haben Sie zwei Möglichkeiten:
Sie schreiben es selbst, dann ist es ein sogenanntes privatschriftliches Testament. Oder Sie kontaktieren einen Notar, teilen ihm mit, welchen Inhalt Ihr Testament haben soll, und lassen es dann in Ihrem Beisein vom Notar beurkunden, dann ist es ein notarielles Testament.
Was Sie bei einem privatschriftlichen Testament beachten müssen
Das Gesetz schreibt genau vor, wie ein privatschriftliches Testament gestaltet werden muss. Dabei wird unterschieden zwischen der formalen und der inhaltlichen Seite.
Was formal gilt
Das Testament muss auf jeden Fall
vom ersten bis zum letzten Wort handgeschrieben sein
und Ihre Unterschrift enthalten,
damit man Ihnen die Urheberschaft zuordnen kann.
Wichtig: Ohne diese beiden Mindestformalien ist das Testament unwirksam!
Weiterhin ist formal zu beachten:
Das Testament soll eine Überschrift enthalten, etwa „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“, damit man es nicht nur für einen Entwurf oder gar für eine Scherzerklärung hält.
Das Testament soll ferner den Ort und das Datum des Verfassens enthalten. Den Ort deshalb, damit notfalls geprüft werden kann, ob alle für diesen bestimmten Ort geltenden Formalien eingehalten wurden (z.B. wenn das Testament im Ausland verfasst wurde). Und das Datum deshalb, damit ein früheres von einem etwaig später noch verfassten Testament unterschieden werden kann.
Wenn diese Formalien nicht eingehalten werden, kann es später zu einem Streit über die Auslegung Ihrer Erklärung geben.
Was inhaltlich zu beachten ist
Hier gilt es, mehrere Punkte zu beachten.
Bitte halten Sie sich vorab immer vor Augen, dass nicht nach Gegenständen geerbt wird, sondern nach Quoten.
Also bitte nicht schreiben: Der X bekommt mein Haus, der Y mein Auto und die Z bekommt mein Geld! Besser ist es, Sie schreiben: Der X, der Y und die Z sollen mich zu gleichen Anteilen / wahlweise: jeder zu einem Drittel beerben.
Das führt Sie zur
ersten Überlegung: Bitte legen Sie zunächst für sich fest, wer Ihr Erbe, also Ihr Rechtsnachfolger werden, das heißt die volle Verantwortung für Ihren Nachlass übernehmen soll. Diese Person oder diese Personen müssen als Erben bezeichnet werden.
Bitte verwechseln Sie auch nicht „vererben“ und „vermachen“: Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung, mit der die bedachte Person gerade kein Erbe, sondern nur Vermächtnisnehmer werden soll.
Beispiel: Der X, der Y und die Z sollen mich jeder zu einem Drittel beerben. Die A soll im Wege des Vermächtnisses meinen Brillantring bekommen.
Ganz wichtig ist es, genau das niederzuschreiben, was man beabsichtigt. Ein Testament muss klar gefasst sein, damit die im Testament Bedachten später nicht über die Bedeutungen Ihrer Verfügungen in Streit geraten.
Transparenz: Wenn Sie mit Ihrem Nachlass anders verfahren wollen, als Ihre engsten Angehörigen es von Ihnen erwarten, wäre es gut, dies genau zu kommunizieren. Entweder im Testament selbst, aber besser noch zu Ihren Lebzeiten. Damit es nach Ihrem Ableben möglichst keinen Streit gibt – Erbstreitigkeiten können überaus unschön werden!
Das Unternehmertestament
Wer ein eigenes Unternehmen hat, ist gut beraten, in einem gesonderten Unternehmertestament genaue Verfügungen zu treffen, was nach Ihrem Ableben geschehen soll.
Was für Patchworkfamilien gilt
Ein Testament für ein Mitglied einer Patchworkfamilie zu entwerfen, ist eine große Herausforderung. Um in einer solchen familiären Situation nichts falsch zu machen, nehmen Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch!
Wann sich eine notarielle Beurkundung empfiehlt
Wie gesagt: Ein privatschriftliches Testament ist ebenso gut (oder auch schlecht) wie ein notariell beurkundetes.
Wenn Sie Grundeigentum oder eine Eigentumswohnung haben, sollten Sie sich aber folgendes vor Augen halten:
Ihre Erben müssen in das (Wohnungseigentums-) Grundbuch eingetragen werden. Hierfür benötigen sie einen Nachweis der Erbfolge, wofür aber ein privatschriftliches Testament nicht ausreicht. Also müssten Ihre Erben einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Der aber dauert und kostet. Als Ersatz für einen Erbschein gilt das notarielle Testament. Dessen Kosten allerdings müssten Sie tragen.
Es ist also Ihre Entscheidung, ob Sie zu Ihren Lebzeiten die Kosten für ein notarielles Testament tragen wollen oder ob die Kosten für einen Erbschein nach Ihrem Ableben aus dem Nachlass beglichen werden sollen.
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