Pflichtteil einklagen – Was Angehörige wissen sollten
Den Pflichtteil zu beanspruchen setzt zunächst voraus, dass Sie enterbt wurden. Eine Enterbung besteht dann, wenn Sie im Testament des Verstorbenen entweder nicht erwähnt oder ausdrücklich enterbt wurden.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist Ihr Anspruch auf eine Mindestteilhabe am (Netto-) Nachlass. Er hat zur Folge, dass die Freiheit des Erblassers, ein Testament nach eigenen Wünschen zu errichten, eingeschränkt wird. Daher steht der Pflichtteil nur wenigen Angehörigen zu.
Wer Anspruch auf einen Pflichtteil hat
Das sind der Ehegatte des Erblassers und dessen Abkömmlinge, also die ehelichen, nicht ehelichen oder angenommenen Kinder, Enkel oder Urenkel. Wenn der Verstorbene keine Kinder hat, sind seine Eltern ausnahmsweise pflichtteilsberechtigt.
Wie hoch der Pflichtteil ist
Die Pflichtteilsquote besteht in der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Diese wiederum richtet sich danach, in welchem Güterstand der Verstorbene mit dem Ehegatten verheiratet war und wie viele Abkömmlinge er hat. Besteht die gesetzliche Erbquote also in Höhe eines Viertels, dann besteht der Pflichtteil in Höhe eines Achtels des Wertes vom Netto-Nachlass.
Wie man an den Pflichtteil kommt
Bevor Sie Ihren Pflichtteil geltend machen, fragen Sie sich bitte immer, ob sich dies für Sie lohnt, wirtschaftlich und auch im Hinblick auf die nervliche Belastung.
Wenn Sie diese Frage eindeutig bejahen können, dann wenden Sie sich schriftlich an den Erben oder an die Erbengemeinschaft. Teilen Sie mit, dass Sie Ihren Pflichtteil fordern, und fordern Sie ein detailliertes Nachlassverzeichnis an. Das ist ein Verzeichnis über alle Nachlassgegenstände, d.h. über alle positiven Nachlasswerte und alle Schulden.
Bitte beachten Sie: Vor der Klage kommt immer die Verhandlung!
Eine Klage kann immer erst eingereicht werden, wenn außergerichtliche Bemühungen gescheitert sind. Zuständig für eine Pflichtteilsklage ist nicht das Nachlassgericht, sondern, je nach Streitwert, das Amts- oder Landgericht.
Was das kostet
Das ist eine Frage des Einzelfalls:
Die Kosten eines Gerichtsverfahrens richten sich immer nach dem Streitwert und auch danach, wie viele Kläger und/oder Beklagte es in einem Verfahren gibt.
Vorsicht Verjährung!
Der Pflichtteil verjährt binnen drei Jahren nach dem Todesfall (Erbfall). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eintrat. Wenn der Erbfall z.B. am 1. Januar 2025 eintrat, dann beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2025 zu laufen und endet mit Ablauf des 31.12.2028.
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