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Vorweggenommene Erbfolge / Vermögensübertragung unter Lebenden / Erbvertrag / Erbverzicht

Der Volksmund empfiehlt, "mit warmer Hand" zu geben. Nicht zu unrecht:
Größere Schenkungen können aus steuerlichen und aus anderen Gründen sinnvoll sein. Zum Beispiel, weil Sie schon zu Lebzeiten die Nachfolge in Ihrem Betrieb regeln oder Grundstücke an Ihren Ehegatten oder Ihre Kinder zu deren Versorgung übertragen möchten.

Die Übertragungen erfolgen üblicherweise gegen den Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts oder eines Wohnungsrechts.

Aber: Verschenken Sie bitte nichts ohne Weiteres, worauf Sie später, z.B. beim Eintritt unvorhergesehener Umstände (eigene Bedürftigkeit), noch einmal angewiesen sein könnten! Sollte nämlich z.B. eine Bedürftigkeit oder gar ein Pflegefall auf Seiten des Schenkers eintreten und dieser auf staatliche Leistungen angewiesen sein, dann wird das Sozialamt gegen den Beschenkten einen Sozialhilferegreß einleiten, den es zu vermeiden gilt.

Und: Bitte berücksichtigen Sie, daß sich in komplizierten Fällen für den Erbfall steuerrechtlich oft leider keine optimalen Lösungen finden. Daher sollten Sie schon zu Ihren Lebzeiten mit Fachleuten an einer möglichst reibungslosen Lösung arbeiten.

In den nachfolgenden Fällen empfehle ich Schenkungen bzw. Vermögensübertragungen unter Lebenden.

1. Freibeträge nutzen und Ihren Erben später Erbschaftsteuer sparen

Wer zu Lebzeiten Vermögen bildet aus versteuertem Einkommen, muß berücksichtigen, daß der Fiskus nach seinem Tod bei den Erben ein zweites Mal "zulangt", sofern die Freibeträge überschritten werden.

Durch eine geschickte Vermögensübertragung (alle zehn Jahre...) können Sie Ihre Lieben schon zu Ihren Lebzeiten am eigenen Wohlstand (schenkung- und grunderwerb-) steuerfrei teilhaben lassen (wenn nötig, unter Auflage).
Auch durch eine geschickte Testamentsgestaltung können Sie Ihren Nachlaß so verteilen, daß die Begünstigten nur wenig oder gar keine Erbschaftsteuern zahlen.

Bitte berücksichtigen Sie aber, daß die Abschmelzungsfrist (jährlich 10 % vom Wert der Schenkung) nur zu laufen beginnt, wenn die Schenkung dem Finanzamt rechtzeitig angezeigt worden war!

2. Zugewinngemeinschaft und Steuerrecht

Die gute Nachricht: Der Zugewinn, den ein Ehegatte erwirtschaftet hat, ist bei dessen Ableben für den anderen Ehegatten (den Zugewinnausgleichsberechtigten) weitestgehend steuerfrei, wenn er ausgeglichen wird. Diesen quasi zusätzlichen Freibetrag sollten Sie nicht unterschätzen. Wenn Sie einen hohen Zugewinn erwirtschaftet, aus Haftungsgründen aber mit Ihrem Ehepartner Gütertrennung vereinbart haben, sollten Sie überlegen, den Ehevertrag abzuändern und eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren.

3. Geldschenkungen

Denkbar wäre es zum Beispiel, Ihren Kindern einen bestimmten Geldbetrag innerhalb des Freibetrages ausdrücklich zum Erwerb einer konkreten Immobilie zuzuwenden oder zum Erwerb von Hausrat. Der Schenkungsteuer-Freibetrag von derzeit € 400.000 für die eigenen Kinder bzw. € 200.000 für die eigenen Enkel entsteht alle zehn Jahre neu, sofern die Schenkung dem Finanzamt rechtzeitig angezeigt worden war.

4. Sie möchten jemanden versorgt wissen, von dem Ihre Lieben nichts wissen sollen

Und Sie möchten, daß diese Versorgung diskret erfolgt. Auch hierzu lassen sich Lösungen außerhalb eines Testamentes finden - wohlgemerkt nur zu Ihren Lebzeiten!

Sollen die Vermögensübertragungen erfolgen, um die spätere Erbfolge vorwegzunehmen, dann empfiehlt sich ein Erbvertrag mit dem zu Beschenkenden, in dem dieser den Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht erklärt. Derlei Verträge müssen notariell beurkundet werden, beim Entwurf berate ich Sie aber gern.

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