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Ernstfallplan: Was Sie im Erbfall tun müssen, um den Nachlaßwert zu ermitteln

Einen Nachlaß sortieren zu müssen, ist ebenso traurig wie anstrengend. Sie dürfen allerdings keine Zeit verlieren, sich einen sicheren Überblick über den Wert des Nachlasses zu verschaffen, denn die Frist von sechs Wochen für die Ausschlagung des Erbes ist überaus kurz. Zudem muß eine weitere Abbuchung von Beträgen auf den Konten des Verstorbenen und eine Anhäufung von Verbindlichkeiten vermieden werden.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Punkte: 

I. Verträge und Praktisches im Umgang mit laufenden Zahlungsverpflichtungen

Bei aller Trauer: Der Papierkram darf nicht warten! Machen Sie sich schnell an die Arbeit, wenn Sie laufende Zahlungsverpflichtungen beenden wollen - denn die wenigsten Verträge des Erblassers werden durch dessen Tod beendet!

Zunächst benötigen Sie eine amtliche Sterbeurkunde, die Sie bei dem für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Standesamt bekommen - gegen Vorlage des vom Arzt ausgestellten Totenscheins. Die Sterbeurkunde sollten bzw. müssen Sie den nachfolgend genannten Vertragspartnern in Kopie vorlegen, zusammen mit einer Kopie des Testaments oder sonstigen Nachweisen Ihrer Erbenstellung.

1. Höchstpersönliche Verträge

Nur die Verträge, bei denen allein der Erblasser die Leistung erbringen kann, enden automatisch mit dessen Tod. Die wichtigsten: Arbeitsvertrag, private Krankenversicherung, Vereinbarungen mit ambulanten Pflegediensten und Pflegeheimvertrag.
Hier ist - von anderslautenden Vertragsbedingungen abgesehen - keine Kündigung nötig, aber die Hinterbliebenen sollten dem Arbeitgeber und den anderen Vertragspartnern den Todesfall möglichst schnell schriftlich anzeigen.

2. Krankenkasse

Bei der Abmeldung von der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigen Sie bitte eine etwaige Mitversicherung von Familienmitgliedern, die vier Wochen nach dem Todesfall ausläuft. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, muß schnell gehandelt werden!

3. Lebens- / Sterbegeld- / Unfallversicherung

Hier ist ebenfalls schnelles Handeln angesagt, denn es steht viel Geld auf dem Spiel: Die meisten Versicherer verlangen in ihren Versicherungsbedingungen (Blick in die Police!) eine Anzeige des Todesfalls innerhalb einer sehr kurzen Frist von 72 oder auch nur 48 Stunden (weil der Versicherer womöglich eine Obduktion fordert). Wer die Frist ohne plausiblen Grund versäumt, riskiert den Versicherungsschutz!

4. Privathaftpflicht und andere Haftpflichtversicherungen

Ist nur der Verstorbene haftpflichtversichert, endet die Versicherung automatisch mit dessen Tod. Bei Familienversicherungen gilt, daß der mitversicherte Ehepartner in den Vertrag eintritt, wenn er den nächsten Beitrag zahlt.
Objektbezogene Haftpflichtpolicen (z.B. für Haus und Auto) gelten über den Tod hinaus und müssen von den Erben gekündigt werden, wenn diese den Vertrag nicht übernehmen wollen.

5. Mietvertrag für privaten Wohnraum

Den Vermieter schnell informieren, denn der Ehe- oder Lebenspartner, die Kinder, andere Verwandte oder Dritte können, wenn sie möchten, in den Mietvertrag eintreten, sofern sie mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Die Erben selbst, sofern von den genannten Personen verschieden, treten in den Mietvertrag erst ein, wenn niemand aus der früheren Lebensgemeinschaft den Vertrag übernimmt.
Sowohl die Erben als auch der Vermieter können einen Monat lang überlegen, ob sie den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende beenden wollen.

Für ein gemietetes Zimmer oder Apartment in einem Senioren - oder Pflegeheim gilt in der Regel, daß dies schnell, meist schon bis zum Monatsende zu räumen ist.

6. Hausratversicherung

Sie endet zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, sofern kein Mitglied der Lebensgemeinschaft oder Erbe die Wohnung übernehmen möchte. Informiert werden muß der Versicherer - wie auch alle anderen Versicherer - in jedem Fall.

7. Wohngebäudeversicherung

Sie endet nicht automatisch mit dem Todesfall, damit diejenigen, die in der Immobilie wohnen bleiben, geschützt sind.

8. Telefon / Handy / Energieversorger / Internetprovider etc.

Das Sichten all der kleineren Veträge ist mühsam, aber wichtig (arbeiten Sie sich notfalls durch die Kontoauszüge der letzten Jahre). Meist gibt es kein Sonderkündigungsrecht für den Todesfall; es kann je nach Kulanz des Vertragspartners aber ausgehandelt werden.

Vorsicht mit dem vorschnellen Kündigen von Mobilfunkverträgen und Verträgen mit Onlinediensten, denn Sie könnten den Zugriff auf den digitalen Nachlaß des Erblassers verlieren. Siehe dazu meine Informationen unten unter II.3.

9. (Zeitungs-/ Zeitschriften- / Internet- / Pay-TV-) Abos und Mitgliedschaften

Auch diese Verträge müssen fristgerecht gekündigt und bezahlt werden.
Vereinsmitgliedschaften sind an die Person des Mitglieds gebunden und enden mit dessen Tod, der natürlich auch angezeigt werden muß. Anderes gilt i.d.R. für Mitgliedschaften im Fitneßstudio; meist kann der Erbe sie übernehmen, wenn er sie nicht kündigt.

10. Wichtig: Bezieht der Verstorbene Versorgungsleistungen?

Bezieht der Verstorbene Versorgungsleistungen, z.B. Arbeitslosengeld, Hartz-IV oder eine staatliche oder auch private Rente (Deutsche Rentenversicherung, Versorgungswerk, Betriebsrente o.ä.), so ist der Todesfall dem Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Versorgungsträger Hinterbliebene absichert! Überzahlte Leistungen können den Hinterbliebenen durchaus Ärger einbringen.

II. Die Aktiva und die Schulden des Erblassers

1. Wo befinden sich die Konten des Erblassers?

Wenn Ihnen nicht genau bekannt ist, wo der Erblasser innerhalb der Bundesrepublik Konten unterhalten hat, können Sie folgende Institutionen unter dem Service Kontonachforschung kontaktieren:
- Bundesverband deutscher Banken e.V.,
- Deutscher Sparkassen- und Giroverband,
- Bundesverband der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken,
- ebenso wie Mastercard, Visacard, Amex und PayPal
und schließlich
- eine Stammdatenauskunft beim Bundesamt für Finanzdienstleistungen einholen.
Sie müssen jeweils Ihre Erbenstellung belegen oder Ihre sonstige Befugnis (z.B. als Testamentsvollstrecker); auch sind die Auskünfte gebührenpflichtig.

2. Hatte der Erblasser Steuerschulden? Oder Rückzahlungsansprüche?

Fragen Sie beim Wohnsitz-Finanzamt des Erblassers nach, ob er seine Steuererklärungen alle abgegeben hat, welche Erklärungen ggfls. noch ausstehen und welche Zahlungen.

3. Wie umgehen mit dem digitalen Nachlaß des Erblassers?

Hier geht es nicht nur um Twitter- oder E-Mail-Accounts, Bilder oder Videos auf Instagram, sondern oft um die Fotosammlungen der ganzen Familie oder gar um Geschäftsunterlagen und Betriebsgeheimnisse, die in irgendwelchen Clouds abgespeichert sind und die nach dem Tod des Erblassers ohne dessen Zugangsdaten unerreichbar werden.
Damit dies nicht geschieht, ist eine dringende Vorsorge seitens des Erblassers angeraten, wie oben beschrieben. Hat der Erblasser keine Verfügung über seinen digitalen Nachlaß getroffen und auch keine Zugangsdaten hinterlassen und lassen die Onlinedienste nicht mit sich reden, müssen diese notfalls auf ein Ermöglichen des Zugangs zu dem betreffenden Account verklagt werden.

III. Ihre Pflichten und sonstige Formalitäten, bei deren Erledigung ich Ihnen gern helfe:

1. Testament

Hat der Verstorbene sein Testament beim Nachlaßgericht oder beim Notar in amtliche Verwahrung gegeben, so wird man Ihnen das von dort aus mitteilen.

Hat der Verstorbene sein Testament oder auch einen Erbvertrag bei sich daheim oder an einem anderen Ort (z.B. Banksafe oder anderer Person) verwahrt, sind diejenigen, die das bzw. die Testament(e) in ihrem Besitz haben (nicht notwendigerweise die Erben!), gesetzlich verpflichtet, das Testament und ggfls. den Erbvertrag beim Nachlaßgericht unverzüglich abzuliefern. Wer sich nicht sicher ist, ob es sich bei einem bestimmten oder mehreren Schriftstücken um ein Testament handelt (z.B. Briefe oder Vereinbarungen), sollte tunlichst alles abliefern, was auch nur ansatzweise als Testament in Betracht kommt, und zwar im Original: Es ist Sache des Nachlaßgericht, festzustellen, ob es sich bei einem Schriftstück um ein gültiges Testament handelt.

2. Testamentseröffnung

Diese erfolgt durch das Nachlaßgericht. Beteiligte am Testamentseröffnungsverfahren sind grundsätzlich sämtliche in dem/den Testament/en aufgeführte Personen, aber auch diejenigen gesetzlichen Erben, die testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Wenn Sie ein Testament beim Nachlaßgericht abliefern, geben Sie zur Beschleunigung des Verfahrens bitte alle Namen und Anschriften der Beteiligten an.

3. Erbschein

Mit einem Erbschein können Sie im Rechtsverkehr Ihre Erbenstellung belegen. Beantragen müssen Sie ihn beim Nachlaßgericht des Wohnortes des Verstorbenen. Vorlegen müssen Sie Ihren Personalausweis, die Sterbeurkunde und ggfls. sonstige Urkunden, die Ihr Verwandtschafts- oder Ihr Ehegattenverhältnis (z.B. Familienbuch, Heiratsurkunde) zum Erblasser belegen.
Die erforderlichen Angaben werden Sie durch eine eidesstattliche Versicherung belegen müssen, weshalb Ihr persönliches Erscheinen notwendig ist. Das Nachlaßgericht wird Ihnen den Erbschein nach Prüfung und je nach Auslastung in einigen Wochen oder Monaten erteilen.
Die Höhe der Gebühr für den Erbschein richtet sich nach dem Nachlaßwert.

Da ein Erbscheinerteilungsverfahren kostet und dauert, sollten Sie zunächst versuchen, mit einer Kopie des Testamentes, des Eröffnungsbeschlusses und der Sterbeurkunde im Rechtsverkehr zurechtzukommen.
Fast immer gelingt Ihnen dies, wenn Sie ein notarielles Testament und den gerichtlichen Eröffnungsbeschluß vorlegen.

4. Die Bestattung

Die Angehörigen, und zwar unabhängig davon, ob sie Erben geworden sind, sind verpflichtet, den Verstorbenen angemessen zu bestatten. Die Bestattungskosten sind grundsätzlich von dem bzw. den Erben zu erstatten.

5. Die Erbausschlagung

Wie beschrieben, werden Sie ohne eigenes Zutun Erbe, wodurch nicht nur die Reichtümer, sondern unweigerlich auch die Schulden des Erblassers auf Sie übergehen.
Deshalb ist es zwingend notwendig, sich schnell einen Überblick über den Nachlaß zu verschaffen! Stellen Sie nämlich fest, daß der Nachlaß überschuldet ist, haben Sie nur sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen - eine recht kurze Frist, vor allem, wenn der Nachlaß ungeordnet und unübersichtlich ist!
Sind Sie testamentarischer Erbe geworden, beginnt die Frist allerdings nicht vor Bekanntgabe dieser Verfügung von Todes wegen durch das Nachlaßgericht.

Eine sechsmonatige Frist gilt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz (nur) im Ausland gehabt haben oder wenn Sie sich in dem Zeitpunkt, von dem Sie Kenntnis davon erlangt haben, daß Sie Erbe geworden sind, im Ausland aufgehalten haben.

Für Minderjährige müssen deren gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären, und zwar i.d.R. nach Genehmigung durch das Familiengericht.

Die Ausschlagungserklärung muß vor dem Nachlaßgericht oder einem Notar abgegeben werden. Auch hierfür fällt eine Gebühr an.

6. Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung

In bestimmten Fällen können Sie die Annahme, aber auch die Ausschlagung der Erbschaft anfechten durch Erklärung vor dem Nachlaßgericht, und zwar wie oben, binnen sechs Wochen seit Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Voraussetzung ist aber, daß Sie sich vor der Annahme bzw. der Ausschlagung der Erbschaft, die Sie nun anfechten wollen, nach Kräften bemüht hatten, den Nachlaßbestand zu ermitteln.

7. Die Anzeige beim Finanzamt

Jeder, der etwas "von Todes wegen" erwirbt, ob als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigter, und gleichgültig, wie wertvoll der Erwerb, ist verpflichtet, diesen beim Finanzamt anzuzeigen. Zuständig ist das Finanzamt, das die Erbschaftsteuer festsetzt. In einigen Städten und Regionen gibt es dafür besondere Finanzämter (in Hamburg ist es das FA für Grund- und Verkehrsteuern). Fragen Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt nach. Bitten Sie das zuständige Finanzamt, Ihnen die erforderlichen Formulare (diese sind nicht bundesweit einheitlich!) zuzusenden.

Wichtig: Die Anzeige muß binnen drei Monaten erfolgen, seit der Erwerb angefallen ist.
Auch hierbei sowie bei der Abfassung der Erbschaftsteuererklärung(en) können Sie meine Hilfe gern in Anspruch nehmen.

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