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Erbenhaftung vermeiden (Erbausschlagung) oder beschränken (Haftungsbeschränkung) / Taktische Erbausschlagung

Ausschlagung und Haftungsbeschränkungen

Wie gesagt, man erbt ohne eigenes Zutun und unweigerlich auch das negative Vermögen des Erblassers, also die Schulden.

Wer erkennt, daß die Regelung des Nachlasses unerfreulich sein wird, ist gut beraten, das Erbe auszuschlagen (siehe Erbausschlagung).

Wenn die für eine Erbausschlagung geltende sechs Wochen – Frist zu kurz war, um den Nachlaß vollständig zu sichten und wenn die Ausschlagung versäumt wurde, dann gilt das Erbe als angenommen. Die Folge: Der Nachlaß verschmilzt mit dem Privatvermögen des Erben und dieser muß mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers geradestehen.

Tauchen dann böse Überraschungen in Form verborgener Schulden auf, ist jedoch nicht alles verloren:

Sofern es keinen Rechtsgrund gibt, um die Annahme der Erbschaft anzufechten, stehen dem Erben einige Instrumente zur Verfügung, seine Haftung den Gläubigern des Erblassers gegenüber auf den Nachlaß zu beschränken und eine Inanspruchnahme seines Privatvermögens zu verhindern. Diese Instrumente beziehen sich auf einzelne Gläubiger (z.B. Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses) oder auf die Gesamtheit der Gläubiger (z.B. Beantragung von Nachlaßverwaltung, Nachlaßinsolvenz oder Errichtung eines Inventars).

Die Inanspruchnahme dieser Instrumente ist kompliziert, also zögern Sie bitte nicht, meine Mithilfe einzufordern.

Taktische Erbausschlagung durch den verwitweten Ehegatten in Zugewinngemeinschaft

In einigen Fällen gewährt das Gesetz dem Erben ein sogenanntes taktisches Ausschlagungsrecht. An dieser Stelle sei das Ausschlagungsrecht des Ehegatten in Zugewinngemeinschaft erklärt:

Als Ehegatte erben Sie (mindestens) ein Viertel des Nachlasses.
Wenn Sie mit ihrem verstorbenen Ehegatten in Zugewinngemeinschaft gelebt haben, kommt der Zugewinnausgleich ins Spiel:

Der Zugewinn ist das, was die Ehepartner / eingetragenen Lebenspartner jeder für sich im Laufe der Ehe erwirtschaftet haben. Am Ende der Ehe (bei Auflösung, Scheidung oder Tod eines Ehegatten) werden die jeweiligen Zugewinne saldiert: Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, ist der Zugewinnausgleichsberechtigte; ihm steht die Hälfte des Zugewinns des anderen Ehegatten zu.

Um dem erbenden Ehegatten die (oft mühsame!) Ermittlung des Zugewinns zu ersparen, hat der Gesetzgeber für den Zugewinnausgleich eine pauschale Lösung entwickelt: Der Mindesterbteil von einem Viertel wird auf ein Halb erhöht; es handelt sich um die sogenannte erbrechtliche Lösung.

Die erbrechtliche Lösung gilt unabhängig davon, ob überhaupt ein Zugewinn erwirtschaftet worden war oder ob der erbende Ehegatte ausgleichsberechtigt ist.
Wenn im Lauf Ihrer Ehe kein oder nur ein geringer Zugewinn erwirtschaftet wurde oder wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ausgleichsberechtigt sind, dann ist diese pauschale Lösung für Sie die bessere.

Wenn Ihr verstorbener Ehegatte allerdings zu Lebzeiten einen hohen Zugewinn erwirtschaftet hat, dann sollten Sie zunächst den Wert Ihres Erbteils dem Wert Ihres Zugewinnausgleichsanspruchs gegenüberstellen und sodann ggfls. die güterrechtliche Lösung wählen: Sie schlagen das Erbe durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht aus (kurze Sechswochenfrist!) und fordern von den übrigen Erben die Auszahlung des hälftigen Zugewinns. Diesen allerdings müssen Sie berechnen und ggfls. auch beweisen.
Zusätzlich zu Ihrem Anspruch auf Zugewinnausgleich gewährt Ihnen das Gesetz einen Pflichtteil von einem Achtel der Erbschaft (kleiner Pflichtteil), den Sie ebenfalls gegenüber den Erben geltend machen müssen.
Bitte berücksichtigen Sie, daß diese Wahl gegenüber den Erben durchaus Konfliktpotential enthält.

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