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Testieren, aber richtig: Vorsicht vor Stolpersteinen in Ihrem Testament!

Sie haben sich entschlossen, ein Testament zu verfassen? Dann lesen Sie hier, wo bei Ihren Anliegen Fallen lauern, die fachmännische Beratung erfordern:

1. Gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament

Diese weitverbreitete Form des Testaments (die nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern und nicht etwa Lebensgefährten vorbehalten ist!) ist aus verschiedenen Gründen problematisch. Es ist allenfalls dann geeignet, wenn beide Ehepartner finanziell darauf angewiesen sind, das gesamte Vermögen des Erstversterbenden zu bekommen.
Ist dem nicht so, sollte die klassische Form unter sachkundiger Anleitung modifiziert werden.

2. Wie Ihre Großzügigkeit zu Lebzeiten nach Ihrem Ableben zu heftigem Streit unter Ihren Kindern führen kann

Der Gesetzgeber geht davon aus, daß der Erblasser seine Abkömmlinge (grundsätzlich) gleich behandeln möchte. Hat der Erblasser seine Kinder schon zu Lebzeiten mit einer sogenannten Ausstattung bedacht oder ihnen eine für seine Verhältnisse kostspielige Ausbildung zukommen lassen, dann sieht das Gesetz diese Zuwendungen als eine Art Vorschuß auf den künftigen Erbteil an.
Die Folge: Die Zuwendungen müssen von den Geschwistern untereinander ausgeglichen werden. Ein streitanfälliges Thema, das sich zu Ihren Lebzeiten, aber auch testamentarisch elegant lösen ließe.

3. Vermeiden Sie nach Möglichkeit das Entstehen einer Erbengemeinschaft

Miterben sind diejenigen, die von Ihnen als Erben eingesetzt werden; sie bilden eine Erbengemeinschaft. Erbengemeinschaften sind oft streitanfällig, zum Beispiel, weil Geschwister einander "nicht grün" sind oder weil Spannungen zwischen den Geschwistern und einem Stiefelternteil bestehen.

Und Miterben, die sich übervorteilt fühlen, können gegen tatsächlich oder vermeintlich bevorzugte Miterben einen Groll entwickeln, der in einen Rechtsstreit (Teilungsklage oder Antrag auf Teilungsversteigerung) münden kann.

Solcherlei Auseinandersetzungen kosten Ihre Lieben nur Zeit, Nerven und Geld. Sie lassen sich durch eine vernünftigere Lösung vermeiden.

4. Vermeiden Sie das Enterben einer pflichtteilsberechtigten Person

Enterbungen erzeugen unvermeidlich Frust und Zorn auf Seiten des Enterbten – und damit auch Spannungen unter den Hinterbliebenen. Wenn die enterbte Person pflichtteilsberechtigt ist, kann sie den Erben zudem einige Schwierigkeiten bereiten.
Pflichtteilsberechtigt sind die Ehegatten, die Kinder, ersatzweise die Enkel, und, sofern keine Kinder da sind, die Eltern. Und die Pflichtteilsquote beläuft sich auf die Hälfte der Erbquote.
Sofern kein ernster Grund vorliegt, der eine Entziehung des Pflichtteilsrechts rechtfertigen würde, gäbe es eine elegantere Lösung, die „zerschlagenes Porzellan“ vermeidet.

5. Wie Sie für minderjährige Erben vorsorgen können

Minderjährige Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind problematisch, weil in etlichen Fällen ein Ergänzungspfleger bestellt oder die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden muß. Besser ist es daher, Minderjährigen Vermächtnisse auszusetzen.
Wenn eine minderjährige Person trotzdem zu Ihren Erben gehören soll, können Sie als Inhaber des Sorgerechts eine Vormundschaftsregelung treffen.
Sollte die Gefahr bestehen, daß das Erbe, das die minderjährige Person antritt, von den Eltern „verschleudert“ wird, können Sie diese von der Vermögenssorge ausschließen.

6. Lassen Sie Ihr Testament regelmäßig auf Aktualität prüfen

Oft sind Testamente veraltet, z.B. weil darin Begünstigte längst nicht mehr leben. Oder familiäre Neuzugänge (z.B. ein neuer Ehepartner und/oder ein gemeinsames Kind) sind noch nicht berücksichtigt. Achtung: Eine verbreitete Fehlvorstellung besteht darin, zu meinen, ein früheres Testament sei im Fall einer Neuverheiratung "hinfällig"!

Überholte Testamente sind besonders streit- und anfechtungsanfällig, weil sie eine Absicht des Testierenden andeuten, die wegen veränderter Umstände nun nicht mehr erfüllt werden kann.

7. Geben Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung

Um zu vermeiden, daß es in falsche Hände gerät, geben Sie Ihr Testament in die Verwahrung des für Ihren Wohnort zuständigen Nachlaßgerichtes beim Amtsgericht. Die amtliche Verwahrung kostet Sie derzeit € 75.- (zuzüglich weiterer € 15.- für die Speicherung im Zentralen Testamentsregister), die Ihnen quittiert werden. Sie können das Testament auch jederzeit wieder gegen Vorlage der Quittung aus der amtlichen Verwahrung abholen.
Im Fall Ihres Ablebens unterrichtet das Nachlaßgericht die von Ihnen angegebenen Personen über das Vorhandensein Ihres Testaments.

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