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Testamentsvollstreckung: Wann sie sinnvoll ist

Ein Testamentsvollstrecker ist gewissermaßen der "verlängerte Arm des Erblassers". Er stellt sicher, daß die letztwilligen Verfügungen, d.h. die Anordnungen des Erblasser in seinem Testament, nach dessen Willen umgesetzt werden.

Voraussetzung ist, daß der Erblasser in seinem Testament
- eine Testamentsvollstreckung angeordnet und
- eine bestimmte Person hierzu ernannt hat. Ersatzweise kann der Erblasser auch anordnen, daß das Nachlaßgericht einen Testamentsvollstrecker ernennt (die Nachlaßgerichte unterhalten meist einen "Pool" von Personen, i.d.R. Rechtsanwälte und Steuerberater, die für ein Testamentsvollstreckeramt zur Verfügung stehen).
- Sinnvoll ist es außerdem, einen oder mehrere Ersatzvollstrecker zu benennen, falls der Ernannte das Amt nicht annehmen kann oder will.

Für seine Tätigkeit hat der Testamentsvollstrecker einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen die Erben. Es ist sinnvoll, bereits im Testament festzulegen, wie hoch die Vergütung sein soll. Ist testamentarisch nichts bestimmt, richtet die Vergütung sich nach dem Pflichtenkreis, der dem Testamentsvollstrecker auferlegt wurde (Abwicklungs-, Verwaltungs- oder Dauervollstreckung), nach dem Umfang seiner Verantwortung und nach der von ihm geleisteten Arbeit. Hierzu gibt es gängige Vergütungsmodelle (z.B. die Neue Rheinische Tabelle).

Wenn Ihr Nachlaß es im Hinblick auf die Kosten hergibt, empfiehlt sich das Anordnen einer Testamentsvollstreckung, wenn Ihre Erben oder auch nur einer von ihnen eines oder mehrere der folgenden Merkmale erfüllen bzw. erfüllt:

  • Minderjährigkeit,
  • geistige Unreife bzw. mangelnde Verläßlichkeit,
  • geschäftliche Unerfahrenheit bzw. kein verläßlicher Umgang mit Geld,
  • körperliche oder geistige Behinderung
  • Verschuldung.

Ich bin von der DVEV Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge testiert und in deren Liste zur Verfügung stehender Testamentsvollstrecker in Hamburg aufgeführt.

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