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Vertretung im Erbscheinsverfahren und bei einer Erbenfeststellungsklage

Wenn Sie geerbt haben, werden Sie Ihre Erbenstellung nachweisen müssen, zum Beispiel gegenüber dem Vermieter oder der Bank des Verstorbenen oder auch gegenüber dem Grundbuchamt, wenn Grund- oder Wohneigentum zum Nachlaß gehört, das auf Ihren Namen umgetragen werden muß.

Ist kein Testament vorhanden, können Sie diesen Nachweis nur führen, indem Sie beim Nachlaßgericht einen Erbschein beantragen. Aber Vorsicht: Um einen Erbschein zu erhalten, müssen Sie das Erbe durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht annehmen – und dies setzt eine sorgfältige Bestandsaufnahme des Nachlasses voraus!

Ist ein Testament vorhanden, werden Sie einen Erbschein benötigen, wenn es sich „nur“ um ein handschriftliches, nicht aber um ein notariell beurkundetes Testament handelt und wenn Grund- oder Wohneigentum zum Nachlaß gehört. Bitte liefern Sie dieses Testament unverzüglich beim Amtsgericht/Nachlaßgericht ab, damit es vom Gericht „eröffnet“, d.h. offiziell mit einem Testamentseröffnungsprotokoll in die Welt gesetzt werden kann!

Das Nachlaßgericht wird im Erbscheinsverfahren dann alle Personen anhören, die „beteiligt“, also entweder im Testament genannt oder sonst betroffen sind, z.B., weil sie stillschweigend enterbt wurden.

Häufig entsteht im Erbscheinsverfahren Streit, zum Beispiel um die Gültigkeit eines Testaments und um die Erbfolge. Derlei Erbprätendenten-Streitigkeiten können sich auch in der streitigen Gerichtsbarkeit fortsetzen im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage. Ein Erbschein ist nämlich kein unumstößlicher Beweis für die Erbenstellung, sondern nur ein Zeugnis, das widerlegt und vom Nachlaßgericht eingezogen werden kann.

Wenn Sie von einem Erbscheinsverfahren oder von einer Erbenfeststellungsklage betroffen sind, wenden Sie sich gern an mich.

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