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Beratung Testamentsgestaltung

Vierzehn gute Gründe, Ihr Testament aufzusetzen - und sich dabei beraten zu lassen

Siebzig Prozent aller Deutschen, so heißt es, versterben, ohne ein Testament zu machen. Diese Testierphobie erscheint nur allzu verständlich, hält den Meisten das Verfassen des letzten Willens doch die eigene Endlichkeit vor Augen!
Wenn Ihre Familienverhältnisse ebenso übersichtlich sind wie Ihre Vermögensverhältnisse, und wenn Sie die Verteilung Ihres Nachlasses gern dem Erbrecht überlassen wollen, dann hören Sie ruhig auf, hier weiterzulesen.

Wenn Sie sich und Ihre Situation aber in einem oder mehreren der unten angesprochenen Punkte wiedererkennen, sollten Sie Ihr Testament machen (es tut nicht weh und man stirbt auch nicht davon!) und idealerweise meine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Denn vor Testamenten Marke Eigenbau wird gewarnt:

Unser Erbrecht ist hochkomplex und für den Laien schwer verständlich. Der Laie gebraucht daher erbrechtliche Begriffe oft falsch. So werden "vererben" und "vermachen" synonym verwendet, obwohl sie völlig unterschiedliche Rechtspositionen bezeichnen. Der Laie ist auch oft nicht in der Lage, ein ganz bestimmtes Anliegen "erbrechtstauglich" umzusetzen. Dies führt häufig dazu, daß Testamente mißverständlich formuliert werden und notfalls durch ein Gericht ausgelegt werden müssen.

Wenn Sie allerdings eine Immobilie oder ein Unternehmen vererben wollen, sparen Sie sich die Anwaltskosten (das muß ich Ihnen fairerweise mitteilen) und lassen Sie Ihr Testament von einem Notar beurkunden.

Nun zu den vierzehn guten Gründen für Ihr Testament:

1. Sie möchten die gesetzliche Erbfolge ausschließen

Ist kein (gültiges) Testament vorhanden, gilt die gesetzlichen Erbfolge. Diese beruht auf einem äußerst ausgeklügelten System, das die engere, ersatzweise fernere Verwandtschaft und zusätzlich den Ehegatten berücksichtigt. Geerbt wird nach Quoten, deren Höhe abhängig ist von der Anzahl der Erbberechtigten und bei Ehegatten vom Güterstand: Der Ehegatte erbt mindestens ein Viertel und die Kinder erben nach Kopfteilen.

Wenn Sie an dieser recht grob skizzierten gesetzlichen Erbfolge etwas ändern möchten, dann sollten Sie ein Testament verfassen.

Das gilt vor allem dann, wenn Sie Ihren Lebensgefährten bedenken möchten, denn dieser ist nach dem Gesetz nicht erbberechtigt! Als testamentarischer Erbe unterfällt er allerdings der höchsten Erbschaftsteuerklasse.

2. Sie möchten ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnen

Sie möchten jemandem außerhalb Ihrer Familie etwas als Vermächtnis zuwenden, etwa als Dankeschön, oder Sie möchten mit einer Auflage etwas sicherstellen, zum Beispiel die Versorgung Ihres Haustiers.

3. Sie haben minderjährige Kinder

Ehepaare mit minderjährigen Kindern, sollten zumindest für die (seltenen, aber nie auszuschließenden!) Fälle eines gemeinsamen Versterbens oder eines Versterbens kurz nacheinander testamentarisch regeln, wer für die Kinder sorgen soll (Personensorge) bzw. einen Vormund benennen, und regeln, wer das ererbte Vermögen verwalten soll (Vermögenssorge) und wie die Sorge und Verwaltung auszusehen haben.

4. Sie haben ein behindertes Kind, das staatliche Hilfe erhält

Dann regeln Sie Ihren Nachlaß in einem sogenannten Behindertentestament so, daß der Sozialhilfeträger nach Ihrem Ableben nicht in der Lage sein wird, sich Ihres Nachlasses zu Lasten Ihres Kindes zu bemächtigen oder seine Leistungen einzustellen mit der Begründung, Ihr Kind sei ja nicht mehr bedürftig.

5. Ihre Familienverhältnisse sind kompliziert

Komplizierte Familienverhältnisse müssen für eine Erbregelung in Ihrem Sinn fachkundig entzerrt und einer maßgeschneiderten Regelung zugeführt werden.

Zum einen, weil Erb- aber auch Pflichtteilsansprüche verschlungene Wege gehen können. Beispiel:
Ein junger Mann, dessen steile Karriere und wachsender Wohlstand sich bereits abzeichnen, verunglückt tödlich, eine Verlobte und einen ungeliebten Vater hinterlassend. Mangels Testament wird der Vater gesetzlicher Erbe, obwohl dieser, wie der Sohn sich einst geschworen hatte, enterbt werden sollte.

Vor allem bei sogenannten "Patchwork-Familien" nach Scheidungen und Wiederverheiratung muß drohenden Konflikten (z.B. zwischen den Kindern aus erster Ehe und dem neuen Ehegatten) vorgebeugt werden. Besonders hier kann die gesetzliche Erbfolge auf Umwegen zur ungewollten Fehlleitung Ihres Vermögens auf den ungeliebten Exgatten führen. Beispiel:
Eine frisch geschiedene, vermögende Mutter verunglückt tödlich, ihre Tochter stirbt infolge desselben Unfalls kurz darauf ebenfalls - und wird beerbt vom Vater, dem verhaßten Exgatten der Mutter. Zwar hatte die Mutter ihre Tochter testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Den wenn auch sehr seltenen alternativen Geschehensablauf, nämlich daß die Tochter (ohne ein Testament gemacht zu haben) vor dem Vater verstirbt, hatte sie aber nicht berücksichtigt.

Geschiedene Personen und solche mit ehelichen und nichtehelichen Kindern brauchen eine durchdachte individuelle Vermögensnachfolgeplanung im Rahmen eines sogenannten Geschiedenentestaments!

6. Sie möchten einen an sich erbberechtigten Angehörigen enterben

Dies ist Ihr gutes Recht und dies geht nur in einem Testament! Aber Vorsicht:
Ihr Ehegatte sowie Ihre Kinder und unter Umständen auch Ihre Eltern und Enkel haben ein (nur in Extremfällen entziehbares!) Pflichtteilsrecht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Und ein Pflichtteilsberechtigter kann den Erben, wenn er will, das Leben ziemlich schwer machen.
Auch solche potentiellen Streitthemen lassen sich testamentarisch elegant umgehen.

7. Sie haben Vermögen im Ausland

Seit dem 17.8.2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Diese gilt für alle EU-Bürger mit Ausnahme der Bürger von Dänemark, Großbritannien und Irland, die der Verordnung nicht beigetreten waren. Die EU-ErbVO hat für die Bürger der Beitrittsländer eine ganze Reihe Neuerungen mit sich gebracht, die die Behandlung von Erbfällen mit Auslandsbezug EU-weit vereinheitlichen sollen. So kann man inzwischen hinsichtlich der rechtlichen Behandlung seines Nachlasses eine Rechtswahl treffen (Art. 21 EU-ErbVO).

Wer Vermögen, zum Beispiel eine Ferienimmobilie im Ausland hat (d.h. innerhalb der Beitrittsstaaten der EU-ErbVO), und vor allem, wer sich in dem Ausland auch regelmäßig aufhält, sollte mit dieser Rechtswahl die Geltung des deutschen Erbrechts wählen, damit für das Auslandsvermögen im Erbfall deutsches Erbrecht anzuwenden ist.

Steuerrechtlich gilt leider anderes: Das Vermögen im Ausland wird in der Regel auch dort nach den dort geltenden Gesetzen und Steuersätzen besteuert. Wer seinen Lieben also das Ferienhaus auf Mallorca vererben will, der sollte ihnen auch genügend Geld hinterlassen, um die dort anfallende Erbschaftsteuer zu begleichen.

Und: Das hierzulande von Ehegatten gern verfaßte Berliner Testament ist eine deutsche Spezialität, mit der man im Ausland nichts anzufangen weiß - es sollte geändert oder notariell beurkundet werden!

8. Sie stammen aus dem Ausland - oder Sie sind ins Ausland verzogen

Wenn Sie aus dem EU-Ausland (mit Ausnahme von DK, GB und IR) stammen, aber in der Bundesrepublik längst Ihren sogenannten "gewöhnlichen Aufenthalt" (d.h. Ihren Lebensmittelpunkt) haben, sollten Sie sich nicht nur mit dem hiesigen, sondern vor allem auch mit dem Erbrecht Ihres Heimatlandes einmal gründlich befassen. Bitte vergleichen Sie vor allem, wie Ihre Kinder und Ihr Ehegatte nach hiesigem Erbrecht und nach dem Erbrecht Ihres Heimatlandes im "Fall des Falles" gestellt wären.

Wenn Ihnen das deutsche Erbrecht günstiger erscheint, sollten Sie in Ihrem Testament darlegen, daß Sie zwar eine ausländische Staatsbürgerschaft, aber Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben.

Anderes gilt für Länder, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Abkommen (u.a. zur Regelung von Nachlaßangelegenheiten) getroffen hat, das sind insbesondere der Iran und die Türkei. Hier gilt, daß zumindest hiesiges Grundeigentum dem hiesigen Recht unterworfen ist. Wer besondere Regelungen treffen möchte, sollte auf jeden Fall testieren und das Testament zur Sicherheit notariell beurkunden lassen.

Testieren sollten Sie erst recht, wenn Sie aus einem Land stammen, mit denen die Bundesrepublik kein derartiges Abkommen unterhält. Gehört zu Ihrem Vermögen Grundeigentum und/ oder Betriebsvermögen, sollten Sie Ihr Testament zur Sicherheit notariell beurkunden lassen.

Und testieren sollten Sie auch, wenn Sie als deutscher Staatsbürger Ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt haben: Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nun in einem Beitrittsland der EU-ErbVO, dürfen Sie eine Rechtswahl dahingehend treffen, daß deutsches Erbrecht anwendbar sein soll.

9. Sie möchten einer "Versilberung" Ihres Nachlasses oder einzelner Nachlaßgegenstände vorbeugen

Wenn Sie verhindern möchten, daß Ihre Bibliothek, Ihr Oldtimer oder das Haus Ihrer Vorväter von Ihren Erben "verscherbelt" werden, bleibt Ihnen gar nichts anderes übrig, als ein Testament zu verfassen und unter fachlicher Anleitung entsprechende Anordnungen treffen.

10. Sie möchten Ihren Nachlaß auch Ihren Enkeln und Urenkeln erhalten

Ein "Durchregieren" in die nächste und übernächste Generation ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen möglich, indem Sie sogenannte Vor- und Nacherbschaften anordnen. Aber auch hier lauern böse Stolpersteine, die zu einer Gefahr für Ihren Nachlaß ebenso wie für Ihre Erben werden können und durch eine Rechtsberatung vermieden bleiben müssen.

11. Sie haben eine Bibliothek oder eine Sammlung

Wertvolle Bibliotheken und (Kunst- oder sonstige) Sammlungen laufen Gefahr, infolge einer unterbliebenen oder wenig durchdachten Vermögensnachfolgeplanung zerschlagen und unter Wert veräußert zu werden. Beugen Sie hier durch eine gezielte Testamentsgestaltung vor!

12. Sie haben Immaterialgüterrechte, z.B. weil Sie Autor oder Designer sind

Ratsam ist es auch, letztwillig darüber zu verfügen, wer Ihre Immaterialgüterrechte erben soll. Dies sind Rechte, die an unkörperlichen Gegenständen bestehen und einen selbständigen Vermögenswert haben, wie Urheberrechte (Copyrights) und Namensrechte sowie gewerbliche Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Marken oder Designs.

13. Sie sind stark vernetzt in den Sozialen Medien

Wer Konten bei Facebook, Instagram, Pinterest etc. unterhält, twittert, Blogs betreibt oder Clouds etc. nutzt muß wissen, daß auch all die dort gespeicherten Daten zu seinem Nachlaß zählen - dem sogenannten digitalen Nachlaß. Dann sollten Sie auch regeln, wer nach Ihrem Ableben wie mit diesen Konten wie verfahren soll: Ihre Erben sollten unbedingt wissen, bei welchen Onlinediensten Sie unter welchen Paßwörtern registriert sind und ob Ihre Daten gelöscht oder wohin diese übertragen werden sollen, denn sonst verbleiben Ihre Daten auch nach Ihrem Tod bei Ihren jeweiligen Anbietern! Erteilen Sie Ihren Erben alle notwendigen Auskunfts- und Zugriffsrechte gegenüber diesen Anbietern und entsprechende Vollmachten. Oder fertigen Sie eine Liste mit allen notwendigen Informationen sowie einer Vollmacht und hinterlegen Sie diese zu Hause in einem verschlossenen Umschlag oder bei einem Notar.

14. Schließlich: Sie möchten verhindern, daß Ihre Erben (zu viel) Erbschaftsteuer zahlen

Ein achtbares Anliegen! Aber leider nicht immer ganz zu verwirklichen, denn das Erbrecht und das Steuerrecht passen nicht gut zusammen. Das heißt, was (erbrechtlich) gerecht oder sogar geboten erscheinen mag, kann steuerrechtlich nachteilig sein. Umgekehrt kann auch die gnadenlose "Steueroptimierung" eines Testaments für manchen Erben ungute Folgen haben. Daher ist auch hier fachliche Beratung vonnöten.

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