Testamentsberatung: Vorsicht bei Anhängen zum Testament!

Bei der Testamentsberatung erlebe ich immer wieder Erstaunliches. Und diese Erlebnisse zeigen mir, was es alles an Fehlvorstellungen darüber gibt, wie ein Testament gestaltet sein muss. Solche Fehlvorstellungen bergen erhebliche Risiken. Denn wenn der Verfasser zwingende Formalien, die das Gesetz aufgibt, missachtet, dann ist sein Testament unwirksam.

 
 

Zusammenfassung:

Ein privatschriftliches Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Das gilt auch für Anhänge bzw. Anlagen zum Testament, wenn diese letztwillige Verfügungen enthalten. Wird die zwingende Form nicht eingehalten, ist die Anlage und womöglich das gesamte Testament unwirksam.

Der Fall: Ein Testament ist kein Handelsvertrag

Meine Mandanten waren ein kinderloses Ehepaar; er war Außenhandelskaufmann im Ruhestand.

In der Gestaltung von internationalen Handelsverträgen war mein Mandant durchaus geübt. So ist es in internationalen Handelsverträgen üblich, die Gegenstände des Geschäfts in – maschinengeschriebenen - Anhängen (Attachments) aufzuführen, auf die in dem Vertragstext verwiesen wird. Das Praktische daran ist, dass die Anhänge von den Vertragspartnern bis zum Abschluss des Vertrages ausgetauscht werden können, ohne den Vertragstext selbst zu ändern. Etwa, wenn anstatt der ursprünglich vereinbarten Waren am Ende doch andere oder mehr oder weniger Waren gekauft und geliefert werden sollen.

So ähnlich stellten mein Mandant und seine Frau sich dies bei ihrem Testament vor:

Im ersten Erbgang (dem Tod des Erstversterbenden) wollten sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen.

Im zweiten Erbgang (dem Tod des Letztversterbenden) sollten unterschiedliche Personen als Erben und Vermächtnisnehmer eingesetzt werden, je nachdem, ob die Ehefrau oder der Ehemann eher verstarb.

Die Erben und Vermächtnisnehmer sollten dabei in Anhängen zum Testament aufgeführt werden, damit sie später etwa nach Belieben ausgetauscht werden konnten, ohne das Testament selbst zu ändern.

Aber so einfach ist es nicht, denn ein Testament ist kein Handelsvertrag.

Was für das Testament gilt:

Ein Testament muss zwingend von der Überschrift („Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“) bis zur letzten Zeile handschriftlich verfasst und mit der Originalunterschrift des Verfassers unterschrieben werden.

Ferner soll es Ort und Datum enthalten.

Was für Anhänge zum Testament gilt:

Einen Anhang zu einem Testament zu verfassen, kann durchaus sinnvoll sein. Etwa, wenn eine Teilungsanordnung für eine Vielzahl von Nachlassgegenständen getroffen werden soll. Oder wenn eine Vielzahl von Personen mit Vermächtnissen bedacht werden sollen.

Wichtig: Die Form entscheidet!

Wenn letztwillige Verfügungen, etwa eine Erbeinsetzung oder eine Vermächtniszuwendung oder auch eine Teilungsanordnung getroffen werden sollen, muss der Anhang dieselben Formerfordernisse erfüllen, die auch für das Testament gelten! Also handschriftlich, mit Unterschrift und zur Sicherheit mit der Überschrift „Anhang zu meinem Testament vom …“.

Und zusätzlich sollte zur Sicherheit im Testament auf den Anhang verwiesen werden.

Beispiel für einen gelungenen Anhang (Anlage):

Text im (handschriftlichen und unterschriebenen) Testament:

„Als Erben setze ich X, Y, Z zu je einem Drittel ein. Im Wege des Vermächtnisses bedenke ich diejenigen Personen mit denjenigen Gegenständen, wie in dem Anhang zu meinem Testament aufgeführt.“

Text in dem handschriftlichen, unterschriebenen und mit der Überschrift „Anhang zu meinem Testament vom ….“ versehenen Anhang:

„Der A bekommt mein Auto, die B bekommt mein Klavier und die C bekommt mein Golfset.“

Negativbeispiel: Eine maschinengeschriebene Anlage

Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Wesentliche Nachlassgegenstände waren ein Ferienhaus der Eheleute in Italien und eines in Österreich. Nach dem Tod beider Eheleute sollten laut Testament die jeweiligen Nachbarn in Österreich und in Italien erben, wie in der Anlage ausgewiesen.

Fehler, weil falsche Form: Sowohl die Erben mit den jeweiligen Erbteilen als auch deren Adressen waren in einem maschinengeschriebenen Anhang aufgeführt. Der Anhang war zwar von beiden Eheleuten unterschrieben worden, aber die Erbeinsetzungen selbst waren maschinenschriftlich und damit unwirksam, wie der Bundesgerichtshof (BGH) befand:

Die Bezugnahme auf eine formunwirksame Anlage führe nicht zu einer wirksamen Erbeinsetzung. Die konkret zu bezeichnenden Erben müssten bereits formwirksam im Testament individualisierbar bezeichnet werden (BGH, Beschluss v. 10.11.2021, Az. IV ZB 30/20).

Oder anders ausgedrückt: Die Vorschriften über die Form eines Testaments sind streng, damit der Urheber und auch der Inhalt seines letzten Willens ermittelt werden können. Und diese Formstrenge soll nicht durch unwirksame Anlagen unterlaufen werden können, wenn Kernthemen aus der letztwilligen Verfügung, also die Erbeinsetzung, betroffen sind.

Die Tochter des letztversterbenden Ehemannes hat sich gefreut, denn durch das unwirksame Testament erbte sie als gesetzliche Erbin.

Fazit

Im Zweifel immer alles Gewollte aufschreiben und unterschreiben!

Testamente sind oft wegen Schreibfaulheit des Erblassers teilweise oder gar vollständig unwirksam. Das muss nicht sein!

 

Sie möchten wissen, welche Ansprüche Ihnen zustehen?

In einem persönlichen Gespräch klären wir gemeinsam, welche Schritte sinnvoll sind – diskret & zuverlässig.

Ich helfe Ihnen persönlich und diskret, in Hamburg-Mitte oder per Telefon. Kontaktieren Sie mich unverbindlich per Telefon, per E-Mail oder auf dem Kontaktformular und schildern mir Ihr Anliegen.

Ich setze mich zeitnah mit Ihnen in Verbindung und wir besprechen, ob und wie ich Ihnen helfen kann und zu welchen Konditionen.

Kathrin Fedder-Wendt

Kathrin Fedder-Wendt ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Erbrecht und berät ihre Mandanten in Hamburg und Umgebung. Ihr besonderer Fokus liegt auf Pflichtteilsansprüchen und Testamentsgestaltung. Sie verbindet juristische Präzision mit Erfahrung und einem klaren Blick für praktikable Lösungen – auch in komplexen familiären Situationen.

Zurück
Zurück

Was wird aus meinem Haustier, wenn ich nicht mehr bin?

Weiter
Weiter

Das Problem der Erbausschlagung bei „abgerissenen Familienverhältnissen“