Was wird aus meinem Haustier, wenn ich nicht mehr bin?

„Was wird aus meinem Haustier, wenn ich nicht mehr bin?“ – im Rahmen meiner Testamentsberatung bekomme ich diese Frage oft von Alleinstehenden und von kinderlosen Paaren gestellt. Ein Haustier, egal ob groß oder klein, hat Bedürfnisse und benötigt ebenso wie ein (Klein-) Kind eine intensive Betreuung. Es muss also eine mindestens ausreichende Vorsorge für den Tag X getroffen werden.

 
 

Zusammenfassung

Tiere sind im deutschen Recht nicht erbberechtigt. Sie fallen, ebenso wie das Hausgrundstück, das Auto und das Boot, „in den Nachlass“ bzw. „in die Erbmasse“. Aber nicht jeder Erbe kann oder möchte ein Haustier halten oder übernehmen. Auch haben Haustiere, ähnlich wie Menschen, Bedürfnisse. Aus diesem Grund sind spezielle testamentarische Anordnungen nötig. Damit es Ihrem Haustier nach Ihrem Ableben weiterhin gut geht.

Haustier contra Erbfähigkeit

Der falsche Weg ist, das Haustier gleich testamentarisch als Erben einzusetzen:

Karl Lagerfeld hatte seine geliebte Katze Choupette zur alleinigen Erbin eingesetzt. Das Testament war unwirksam und nun streiten seine Verwandten ums Erbe.

Erbe sein kann nach unserer Rechtsordnung nur, wer eine natürliche Person, also ein Mensch, oder juristische Person, also eine Gesellschaft ist. Tiere sind keine Personen. Und damit nicht erbfähig.

Wer hierzulande ein Tier als alleinigen Erben einsetzt, dessen Testament ist unwirksam. Es gilt stattdessen die gesetzliche Erbfolge und das Tier fällt „in den Nachlass“.

Wer also dafür sorgen möchte, dass sein Haustier kein bloßer Nachlassgegenstand und notfalls ins Tierheim abgeschoben wird, der treffe die folgenden Vorkehrungen.

1. Schritt: Wer ist am besten gewillt und geeignet, das Tier zu bekommen?

Die Person, die Ihr Tier einst übernehmen soll, muss es ebenso lieben wie Sie. Sie muss im Umgang mit Ihrem Tier geübt sein. Und sie muss wissen, was Ihr Tier braucht und was es nicht vertragen kann.

All diese Kriterien schränken den Kreis schon ein. Wenn Sie jemanden haben, der sich dereinst als Ersatzvater oder – mutter eignet, dann sprechen Sie frühzeitig mit dieser Person und bereiten sie auf den Tag X vor.

2. Schritt: Stellen Sie alles zusammen, was Ihr Tier braucht

Wichtig ist, dass Sie eine Liste oder am besten einen Ordner erstellen mit folgenden Inhalten und Informationen:

  • Kaufvertrag über das Tier und Unterlagen zu einem etwaig implantierten Chip

  • Liste mit geeigneten und mit nicht geeigneten Futtermitteln

  • Liste mit Pflegeprodukten

  • Liste mit ggfls. nötigen Medikamenten

  • Kontaktdaten der behandelnden Tierarztpraxis, ggfls. auch Behandlungsunterlagen

  • Kontaktdaten des Hunde- / Katzenfriseurs

  • Kontaktdaten des Hundetrainers/ Pferdepflegers / Pferdetrainers

  • Police der Tierhalter-Haftpflichtversicherung

  • Unterlagen über die zu entrichtende Hundesteuer

  • Wenn nötig: Kontaktdaten des Züchters

  • Kontaktdaten derjenigen Personen, die ggfls. als „Sitter“ einspringen können.

  • Sonstiges

Wenn alles beisammen ist, zeigen Sie der betreffenden Person, wo die Listen bzw. der Ordner liegen. Fertigen Sie am besten auch eine Kopie des Ordners an und geben sie Sie der Person schon jetzt – für den Fall, dass kurzfristige Hilfe nötig ist.

3. Schritt: Wie Ihr Haustier am Tag X einen neuen Eigentümer bekommt

Ab hier wird es technisch: Ihre testamentarischen Anordnungen müssen so klar und eindeutig sein, dass unter Ihren Erben kein Streit über eine Testamentsauslegung aufkommt und der Streit womöglich auf dem Rücken Ihres Haustieres ausgetragen wird.

Es bestehen für Sie folgende Möglichkeiten:

Modell 1: Der neue Eigentümer wir Ihr alleiniger oder Ihr Miterbe

Soll diejenige Person, die Ihr Haustier übernehmen soll, Ihr alleiniger Erbe werden, müssen von Ihnen keine speziellen Anordnungen für Ihr Haustier getroffen werden. Denn es wird ja ohnehin Bestandteil der Erbmasse.

Wenn die Person Miterbe nach Ihnen werden soll, treffen Sie eine Teilungsanordnung, etwa:

„Im Wege des Teilungsanordnung bestimme ich, dass XY meinen Bobtail-Rüden Hasso, geboren am …., mit der Chipnummer …. bekommt.“

Modell 2: Der neue Eigentümer soll Ihr Haustier im Wege eines Vermächtnisses bekommen

Wenn die Person nicht Ihr Erbe werden soll, dann müssen Sie Ihr Haustier der Person im Wege eines Vermächtnisses zuweisen, etwa:

„Im Wege des Vermächtnisses soll XY meinen Bobtail-Rüden Hasso, geboren am… mit der Chip-Nummer… nebst allem Zubehör (Hundekorb, Hundeleine, Hundedecke, Spielsachen etc.) bekommen.

Das Vermächtnis ist sofort nach Eintritt des Erbfalles zu erfüllen. Etwaige Erfüllungskosten trägt der Vermächtnisnehmer.“

Was Sie zusätzlich beachten sollten

Alternativ dazu kann man eine Testamentsvollstreckung über den (jeweiligen) Erbteil anordnen in Form einer Dauervollstreckung, etwa bis zum Eintritt der Volljährigkeit.

Der Nachteil: Ein Testamentsvollstrecker hat zu jedem Jahresende einen gesetzlichen Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Bei einer Dauervollstreckung über viele Jahre kann dies die Erbmasse durchaus schmälern.

Wichtig: Auch im Fall der Anordnung einer Testamentsvollstreckung sollte der andere Elternteil unbedingt ausdrücklich von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden!

Was Sie beachten müssen, wenn Ihr Haustier im Wege eines Vermächtnisses auf den neuen Eigentümer übergeht

Wenn Sie Ihr Haustier nicht etwa vererben, sondern (einer anderen Person als dem Erben) vermachen wollen, sollten Sie dafür sorgen, dass der , wenn nötig oder wenn er dies wünscht, frühzeitig ausreichende Geldmittel in die Hand bekommt, um Ihr Haustier zu versorgen. Anderenfalls könnte es sein, dass er das Vermächtnis ausschlägt.

Legen Sie daher am besten ein Sparbuch an und zahlen ausreichende Geldmittel für die Pflege und Versorgung und für die vermutete Lebensdauer Ihres Haustiers ein. Legen Sie das Sparbuch auf den Namen des designierten Vermächtnisnehmers an und weisen Sie Ihre Bank an, das Guthaben bei Vorlage der Sterbeurkunde an den designierten Vermächtnisnehmer auszuzahlen.

Fazit

Die Sorge für Ihr Haustier für den Fall Ihres Ablebens will, ebenso wie die Sorge zu Ihren Lebzeiten, wohl überlegt und organisiert sein!

 

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Kathrin Fedder-Wendt

Kathrin Fedder-Wendt ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Erbrecht und berät ihre Mandanten in Hamburg und Umgebung. Ihr besonderer Fokus liegt auf Pflichtteilsansprüchen und Testamentsgestaltung. Sie verbindet juristische Präzision mit Erfahrung und einem klaren Blick für praktikable Lösungen – auch in komplexen familiären Situationen.

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