Das Problem der Erbausschlagung bei „abgerissenen Familienverhältnissen“

Der Bruder ist plötzlich verstorben und die Schwester weiß nichts Genaues über ihn.

Wenn ein einigermaßen enger Angehöriger verstorben ist, zu dem man keinen Kontakt hatte, kann schnelles Handeln nötig sein. Denn je nach den Familienverhältnissen und den Vermögensverhältnissen des Verstorbenen läuft man Gefahr, einen problematischen oder gar überschuldeten Nachlass zu erben. Auf Auskünfte von Behörden sollte man sich nicht verlassen!

 
 

Der Fall: Die ahnungslose Halbschwester und der verstorbene und mutmaßlich verschuldete Halbbruder

Mich suchte eine Mandantin auf, der ich Jahre zuvor schon geholfen hatte: Nachdem ihre Mutter verstorben war, musste sie als alleinige Erbin ihrem Halbbruder dessen Pflichtteil auszahlen. Nachdem der Pflichtteilsanspruch ausgeglichen worden war, war der Kontakt unter den Halbgeschwistern abgerissen. 

Nun hatte die Mandantin von der Stadt Lübeck einen Brief bekommen. Danach war ihr Halbbruder während einer Krankenhausbehandlung verstorben. Man habe von den Angehörigen des Verstorbenen nur sie – nach geraumer Zeit – ausfindig machen können und teilte ihr mit, dass die Stadt mit den Bestattungskosten in Vorlage getreten sei und diese von ihr erstattet verlangen werde.

Die Mandantin, die nichts von einem etwaigen Testament ihres Halbbruders wusste, tat etwas an sich Richtiges:

 Sie rief bei dem für den Wohnort ihres Halbbruders zuständigen Nachlassgericht an und fragte nach, ob es zu dem Todesfall eine Nachlassakte gebe. Und sie fragte, ob sie schon einen Termin für eine Erbausschlagung machen könne.

Bei der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes sagte man ihr, von dem Tod Ihres Halbbruders wisse man (noch) nichts. Und die Frist für die Erbausschlagung betrage sechs Wochen. Aber die laufe erst, wenn sie „Post vom Gericht“ bekommen habe.

Diese Auskunft war schlicht falsch! Insofern war es sehr gut, dass die Mandantin sich nicht darauf verlassen, sondern beschlossen hatte, erneut meinen Rat einzuholen.

Erbausschlagung, Frist und Kenntnis bei „abgerissenen Familienverhältnissen“

Die Situation einer Erbausschlagung bei unbekannten Lebens- und Vermögensverhältnissen des Verstorbenen ist überaus schwierig und für den – potentiellen – Erben gefährlich.

Das Problem einer übereilten Erbausschlagung

Eine Erbausschlagung wegen vermuteter Überschuldung des Nachlasses sollte nie leichtfertig gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden! Denn wenn derjenige, der die Ausschlagung erklärt, sich über den Wert des Nachlasses geirrt hat, wird es später sehr schwierig bis unmöglich, die Ausschlagung wegen Irrtums anzufechten und die Annahme des Erbes zu erklären.

Die Frist für eine Erbausschlagung

Die Frist für eine Erbausschlagung beträgt sechs Wochen ab Kenntnis von dem Erbfall (Todesfall) und von der eigenen Erbenstellung. Wenn der Erbe sich im Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland aufgehalten hatte, beträgt die Frist ausnahmsweise sechs Monate.

Die Kenntnis von dem Erbfall hatte die Mandantin erlangt, als ihr das Schreiben der Stadt Lübeck mit der Mitteilung des Versterbens ihres Halbbruders zugegangen war.

Wann aber hatte die Mandantin Kenntnis davon erlangt, dass sie (potentielle) Erbin geworden war?

Die Kenntnis von der Erbenstellung

Was den Zeitpunkt der Kenntnis von der Erbenstellung angeht, muss man unterscheiden zwischen der testamentarischen und der gesetzlichen Erbfolge:

Kenntnis bei testamentarischer Erbfolge

Die testamentarische Erbfolge gilt, wenn der Erblasser ein – wirksames - Testament gemacht hat. Sofern er das Testament nicht ohnehin schon beim Nachlassgericht hinterlegt hatte, müssen diejenigen, die den Nachlass regeln, das Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern.

Sodann wird das Nachlassgericht das Testament eröffnen, also offiziell in die Welt setzen, und ein Protokoll über die Eröffnung anfertigen.

Schließlich schreibt das Nachlassgericht alle Personen, die in dem Testament genannt sind, an und legt Kopien des Testaments und des Eröffnungsprotokolls bei.

Wenn der Empfänger der Gerichtspost im Testament als Erbe eingesetzt wurde, hat er davon in dem Augenblick Kenntnis erlangt, in dem er die Gerichtspost erhalten hat. Ab dann beginnt für ihn die Ausschlagungsfrist zu laufen.

Was aber, wenn es gar kein Testament gibt? Dann wird ein Nachlassgericht nicht tätig – wie und warum denn auch! Insofern war die Auskunft, die man der Mandantin gegeben hatte, grob irreführend und gefährlich.

Kenntnis bei gesetzlicher Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge gilt, sofern die verstorbene Person kein (wirksames) Testament errichtet hat. Waren der Verstorbene und der (potentielle) Erbe einigermaßen nah verwandt, wird dem (potentiellen) Erben eine Kenntnis von der Erbenstellung unterstellt in dem Augenblick, als er von dem Erbfall Kenntnis erlangt hatte.

Kenntnis bei abgerissenen Familienverhältnissen

Wenn die verstorbene Person allerdings mit der potentiell erbenden Person keinen Kontakt mehr hatte, wird es knifflig.

Im Fall meiner Mandantin waren immerhin einige wenige Kenntnisse vorhanden:

Die gemeinsame Mutter meiner Mandantin und des Halbbruders war verstorben. Meine Mandantin hat Kinder. Sie wusste nicht, ob ihr Halbbruder Kinder hatte, nur, dass er geschieden war. Auch wusste sie nicht, ob sein Vater noch lebte und ob er auf Seiten seines Vaters noch Halbgeschwister (und ggfls. Halb-Nichten und – Neffen) hatte.

Unterstellt, sie war seine einzige nächste Verwandte, musste meine Mandantin also in dem Zeitpunkt, als ihr der Tod ihres Halbbruders mitgeteilt worden war, davon ausgehen, dass sie zumindest gesetzliche Allein- oder Miterbin geworden sein könnte.

Insofern hatte die Frist für die Erbausschlagung bereits zu laufen begonnen und es war schnelles Handeln nötig.

 In weiser Voraussicht hatte meine Mandantin beim Nachlassgericht schon einen nahen Termin für die Erbausschlagung vereinbart. Denn sie wollte sich eben nicht darauf verlassen, dass das Nachlassgericht sich irgendwann bei ihr melden würde.

Übereilte Erbausschlagung meiden und den Nachlass sichten

Meine Mandantin war sich ziemlich sicher, dass ihr Halbbruder vermögenslos oder gar überschuldet verstorben sei:

Er sei immer ein Lebemann gewesen, habe sein Geld für schnelle Autos ausgegeben und seinen nennenswerten Pflichtteil, den sie ihm Jahre zuvor ausgezahlt hatte, habe er mit Sicherheit auch längst verprasst.

Und ein Testament habe er bestimmt auch nicht gemacht, denn Vorsorge zu treffen sei nicht seine Art gewesen.

Ich riet ihr, auf Nummer Sicher zu gehen und alles ihr während der kurzen Frist Mögliche zu unternehmen, um den Nachlass zu sichten.

Sie kannte immerhin das Haus und die Wohnung, in der ihr Bruder gewohnt hatte. Das Haus gehörte einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft.

Ich riet der Mandantin, den Vermieter vom Tod seines Mieters in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter solle gebeten werden, ihr über den Hausmeister Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, um, das sollte sie ausdrücklich sagen, nach einem Testament zu suchen.

Bei dieser Gelegenheit sollte sie sich genau umsehen, das Inventar fotografieren, Ausschau nach Kontoauszügen halten und diese ebenfalls fotografieren.

Was beim Nachlassgericht zu tun ist

Beim Nachlassgericht solle die Mandantin, sofern sich ihr Verdacht eines wertlosen Nachlasses erhärtet hatte, zunächst nur ihr gesetzliches Erbe ausschlagen.

Sollte sich später ein Testament finden, müsste auch noch das testamentarische Erbe ausgeschlagen werden.

Was die Kinder meiner Mandantin anging, riet ich ihr, diese gleich mitzunehmen und ebenfalls die Ausschlagung erklären zu lassen. Die Kinder waren aber beruflich sehr eingespannt. Also verblieben wir so, dass sie die Kinder über die Erbausschlagung und darüber informieren solle, dass das Nachlassgericht dann auch die Kinder anschreiben würde. Die Kinder sollten sich dann selbst während der für sie geltenden Ausschlagungsfrist auf den Weg machen.

Wichtig: Keine Annahmehandlung an Nachlassgegenständen vornehmen!

Wer ein Erbe angenommen hat, kann es nicht ausschlagen. Er muss vielmehr, wie schon gesagt, zum Nachlassgericht gehen, dort die Anfechtung der Annahme (wegen Irrtums) und dann die Ausschlagung erklären – Ausgang zweifelhaft.

Um derlei zu vermeiden, sollte derjenige, der als potentieller Erbe den Nachlass sichtet, auf keinen Fall einzelne Nachlassgegenstände an sich nehmen, auch wenn sie nur ideellen Wert haben, oder sich sonst wie ein Eigentümer und damit wie ein Erbe aufführen.

Im Klartext:

Das Entfernen eines verschimmelten Salats aus dem Kühlschrank des Verstorbenen ist gerade noch unschädlich, aber das Essen eines Joghurts aus dem Kühlschrank ist schädlich!

Wer die Bestattungskosten trägt

Hier musste ich meine Mandantin enttäuschen: Die Kosten für die Bestattung müssen nach den Gesetzen der einzelnen Bundesländer in der Regel die nächsten Angehörigen tragen.

Da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, haben die Angehörigen dann eine Forderung gegen den Nachlass bzw. gegen die Erben auf Auslagenerstattung. Diese Forderung aber geht ins Leere, wenn der Nachlass wertlos ist.

Fazit

Wer von dem Tod eines einigermaßen nahen Angehörigen erfährt, zu dem er keinen Kontakt mehr hatte, sollte sich nicht wegducken. Er sollte vielmehr zum Selbstschutz, das heißt zur Vermeidung einer Erbenhaftung, sofort vorsorglich einen Termin zur Erbausschlagung beim Nachlassgericht vereinbaren. Und sodann detektivische Nachforschungen über die Lebens- und finanziellen Verhältnisse und über etwaige weitere Verwandtschaft des Verstorbenen anstellen.

 

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Kathrin Fedder-Wendt

Kathrin Fedder-Wendt ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Erbrecht und berät ihre Mandanten in Hamburg und Umgebung. Ihr besonderer Fokus liegt auf Pflichtteilsansprüchen und Testamentsgestaltung. Sie verbindet juristische Präzision mit Erfahrung und einem klaren Blick für praktikable Lösungen – auch in komplexen familiären Situationen.

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