Was eine vorweggenommene Erbfolge bedeutet
Vorweggenommene Erbfolge heißt, mit warmer Hand zu geben - unter Anrechnung auf den späteren Erbteil.
Was eine vorweggenommene Erbfolge bedeutet
Der Bundesgerichtshof versteht unter einer vorweggenommenen Erbfolge schlicht die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere Empfänger, die er als Erben in Aussicht nimmt.
Wann sie sich empfiehlt
Mit warmer Hand zu geben, ist eine feine Sache, die aber gut überlegt sein sollte:
Im Hinblick auf erhöhte Kosten im Alter, etwa wegen Krankheit, Hilfsmitteln und vor allem wegen Pflege, sollte niemand etwas verschenken, was er später noch einmal brauchen könnte!
Bei großen Vermögen allerdings sind lebzeitige Schenkungen schon aus Gründen der Vermeidung später anfallender Erbschaftsteuer interessant:
Der Freibetrag der Kinder (derzeit je Elternteil 400.000 Euro) oder auch der Enkel (derzeit je Großelternteil 200.000 Euro) bei der Schenkungsteuer kann alle zehn Jahre genutzt werden. Diese Abschmelzung gilt allerdings nur, wenn die Schenkung dem Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt worden war.
Auf diese Weise kann den Kindern und/oder den Enkeln schon zu Lebzeiten steuerfrei ein solides finanzielles Polster geschaffen werden.
In jedem Fall sollte vor der Schenkung ein Steuerberater befragt werden.
Was im Hinblick auf den späteren Erbteil zu beachten ist
Um späteren Streit unter den Kindern und Enkeln zu vermeiden, erklären Sie vor oder bei der Schenkung ausdrücklich, dass diese „unter Anrechnung auf den Erbteil und auf den Pflichtteil erfolgt“, bei Schenkungen unter Ehegatten gegebenenfalls „sowie unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleich.“
Ansonsten wäre das Geschenk eine großzügige Gabe, die den Erbteil des Beschenkten unberührt lässt, also „obendrauf“ erfolgt.
Wenn Sie keine Anrechnung des Geschenks auf den Erb- und/oder Pflichtteil wünschen, Ihre Kinder oder Enkel aber zu gleichen Anteilen erben sollen, dann erklären Sie gegebenenfalls auch, ob Ihr Geschenk nach Ihrem Tod unter den Geschwistern oder Enkeln ausgeglichen werden soll oder nicht (die Ausgleichung erfolgt nach einem bestimmten Berechnungsschema).
Die Anrechnungs- und Ausgleichungsanordnungen sollten auf jeden Fall schriftlich dokumentiert werden.
Und: Nachträgliche Anordnungen sind nicht zulässig.
Fazit
Lebzeitige Schenkungen sind bei größeren Vermögen interessante Instrumente der Nachfolgeplanung. Zuvor allerdings sollte ein Steuerberater konsultiert und auch anwaltlicher Rat eingeholt werden.
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Dem Kind, das geringer beschenkt wurde, kann testamentarisch ein Vorausvermächtnis zugewendet werden, etwa in Höhe des „Fehlbetrages“. Diese Zuwendung sollte unbedingt als Vorausvermächtnis bezeichnet werden, ansonsten Streit über eine Anrechnung auf den Erbteil entstehen könnte.
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Die Schenkung sollte ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt erfolgen. Gesetzliche Rückforderungsgründe sind grober Undank und die Verarmung des Schenkers. Lassen Sie sich weitere Gründe einfallen, unter denen Sie das Geschenk zurückfordern können, und fixieren Sie diese in einem Schenkungsvertrag.
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Ja, sofern Grund- oder Wohneigentum oder ein GmbH-Anteil übertragen wird.
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