Was Sie beachten müssen, damit das geerbte Elternhaus steuerfrei bleibt

Das sogenannte Familienheim – das kann auch eine Eigentumswohnung sein! - ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Dieses Privileg der Steuerbefreiung hat der Gesetzgeber aus sozialen Gründen geschaffen. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung auch sehr streng und verursachen manchen Erben Kopfzerbrechen.

 
 

Auf einen Blick: Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Die steuerliche Privilegierung des Familienheims führt dazu, dass die Immobilie „aus dem Nachlass herausfällt.“ Das heißt. der Verkehrswert der Immobilie, den sie im Zeitpunkt des Erbfalles hatte, wird nicht dem Nachlasswert hinzugezählt.

Das gilt aber nur, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig: Diese Voraussetzungen müssen in der Person eines jeden einzelnen Erben gegeben sein!

1.    Selbstnutzung durch den Erblasser

2.    Unverzüglicher Einzug seitens des Erben

3.    Maximale Größe der Wohnfläche

4.    Zehnjährige Haltefrist

Selbstnutzung durch den Erblasser

Der Erblasser muss die Immobilie im Zeitpunkt seines Todes zu eigenen Wohnzwecken, also nicht etwa zu gewerblichen Zwecken, genutzt haben.

Ausnahme: Er war aus zwingenden Gründen daran verhindert, etwa, weil er in einem Pflegeheim untergebracht werden musste.

Unverzüglicher Einzug des Erben

Der Erbe muss die Immobilie „unverzüglich (nach dem Erbfall) zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt“ haben.

Das heißt, der Erbe muss „unverzüglich“ in die Immobilie einziehen, um sie selbst zu bewohnen – und nicht etwa, um sie gewerblich zu nutzen.

Unter einem „unverzüglichen“ Einzug wird in aller Regel ein Zeitraum von sechs Monaten verstanden. Das kann im Einzelfall sehr schwierig werden, etwa, wenn die Kinder des Erben umgeschult werden müssen oder ein großer Sanierungsstau besteht und die Sanierung länger dauern wird.

Maximale Größe der Wohnfläche

Die Wohnfläche ist nur privilegiert, wenn sie maximale 200 Quadratmeter beträgt. Alle Wohnflächen, die darüber hinaus gehen, müssen anteilig versteuert werden! Als Besteuerungsgrundlage gilt der Verkehrswert der Immobilie im Zeitpunkt des Erbfalls.

Zehnjährige Haltefrist

Der Erbe muss die Immobilie mindestens zehn Jahre seit dem Erwerb selbst zu Wohnzwecken nutzen. Wenn der Zweck der Immobilie während dieser Frist umgewidmet wird, z.B. in eine gewerbliche Nutzung, oder wenn die Immobilie verkauft wird, dann entfällt die Privilegierung rückwirkend. Das heißt, die Immobilie fällt voll – und nicht etwa anteilig entsprechend den Jahren, in denen sie selbst zu Wohnzwecken genutzt worden war! - in den Nachlass und muss rückwirkend voll versteuert werden.

Fazit

Das Familienheim ist für die Kinder des Erblassers nicht unbedingt ein Geschenk. Insbesondere dann nicht, wenn sie eine eigene Familie und womöglich haben schon eine eigene Immobilie haben!

 

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Kathrin Fedder-Wendt

Kathrin Fedder-Wendt ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Erbrecht und berät ihre Mandanten in Hamburg und Umgebung. Ihr besonderer Fokus liegt auf Pflichtteilsansprüchen und Testamentsgestaltung. Sie verbindet juristische Präzision mit Erfahrung und einem klaren Blick für praktikable Lösungen – auch in komplexen familiären Situationen.

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