Wie errichte ich ein Testament bei Trennung und Scheidung

Wer in Trennung oder Scheidung lebt, hat zunächst einmal andere Sorgen, als sich auch noch um ein Testament zu kümmern. Dies ist aber wichtig, um das Erbe Ihrer Kinder zu schützen.

 
 

Was im Trennungsfall gilt

Ehegatten sind zumindest so lange gesetzliche Erben, bis ein Scheidungsantrag formgerecht beim Familiengericht eingereicht wurde. Wenn also ein Ehegatte in der Trennungsphase verstirbt, dann gehört der andere Ehegatte zu den gesetzlichen Miterben, wird also am Vermögen (Nachlass) des Verstorbenen beteiligt.

Wenn Sie getrennt leben und Ihre Ehe zerrüttet, also nicht zu erwarten ist, dass Sie und Ihr Ehegatte wieder zueinanderfinden, dann enterben Sie Ihren Ehegatten. Es reicht ein – handschriftlicher! - Einzeiler mit der Überschrift „Mein Testament“ und dem Satz: „Mein/e von mir getrennt lebende/r Ehemann/Ehefrau …… (Name, Geburtsdatum, Anschrift) ist enterbt.“

Bitte Ort, Datum und Unterschrift nicht vergessen!

Was gilt, wenn die Scheidung eingereicht wurde

Das gesetzliche Erbrecht des jeweiligen Ehegatten geht erst dann verloren, wenn „zur Zeit des Todes des Erblassers

  • die Voraussetzungen der Scheidung der Ehe gegeben waren (d.h. wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist) und

  • ein Ehegatte die Scheidung (formgerecht) beantragt

  • oder ihr zugestimmt hat.“

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, und zwar aus der Sicht des Erblassers. Hierzu ein Beispiel:

Das Trennungsjahr ist abgelaufen. Der Ehemann hat durch seine Anwältin die Scheidung beantragt. Die Ehefrau, ebenfalls anwaltlich vertreten, hat dem Scheidungsantrag trotz Zerrüttung der Ehe aus bestimmten Gründen (noch) nicht zugestimmt.

Was gilt, wenn die Ehefrau (Erblasserin) während des Scheidungsverfahrens verstirbt:

Die Voraussetzungen der Scheidung sind gegeben, aber sie hat die Scheidung weder beantragt noch ihr zugestimmt. Das heißt, der Ehemann ist nach wie vor ihr gesetzlicher (Mit-) Erbe!

Was gilt, wenn der Ehemann (Erblasser) während des Scheidungsverfahrens verstirbt:

Die Voraussetzungen der Scheidung sind gegeben und er hat die Scheidung beantragt. Das heißt, das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau ist erloschen!

Wer sich also in einem Scheidungsverfahren befindet und dem Scheidungsantrag (noch) nicht zugestimmt hat, der sollte seinen Ehegatten auf jeden Fall enterben, siehe oben unter 1.!

Was bei Trennung und Scheidung sonst zu beachten ist: Der mögliche Vermögenstrückfluss

Leider gibt es Fälle, in denen ein Kind vor seinen Eltern verstirbt. Solange das Kind keine eigenen Abkömmlinge hat, sind seine Eltern gesetzliche Erben und auch Pflichtteilsberechtigte.

Wenn also das Kind kein Testament gemacht hat, kann es vorkommen, dass ein sogenannter Vermögensrückfluss an den geschiedenen Ehegatten erfolgt. Beispiel:

Ex-Ehemann und Ex-Ehefrau haben eine Tochter, 18 Jahre alt. Die Ex-Ehefrau ist vermögend. Sie und ihre Tochter erleiden einen schweren Verkehrsunfall. Die Ex-Ehefrau verstirbt sofort, die Tochter kurz darauf.

Die Tochter ist die alleinige Erbin ihrer Mutter und bekommt für kurze Zeit deren Vermögen. Alleiniger Erbe nach der Tochter ist deren Vater, der Ex-Ehemann. Dieser profitiert nun von dem Vermögen seiner Ex-Ehefrau.

Selbst wenn die Tochter ein Testament errichtet und ihren Vater enterbt hätte, wäre ihr Vater nach ihr pflichtteilsberechtigt. Er könnte zumindest noch seinen Pflichtteil von den Erben fordern.

Wie dies verhindert werden kann:

Sie stellen in Ihrem Testament in einer Präambel klar, dass Ihr Vermögen oder auch Teile davon unter keinen Umständen an Ihren getrenntlebenden oder Ex-Ehegatten zurückfließen soll, weder im Wege des Erbgangs noch als Pflichtteil.

Sodann setzen Sie Ihre Kinder als Erben ein und verfügen, dass, sofern eines der Kinder vor dem getrenntlebenden oder Ex-Ehegatten verstirbt, dasjenige, was von Ihrem Nachlass auf Seiten des Kindes noch übrig ist (der Überrest), von dem Kind (bzw. von dessen Erben) im Wege des Vermächtnisses an das andere Kind herauszugeben ist.

Fazit-Trennung

Der Trennungsfall und spätestens der Fall, in dem die Voraussetzungen einer Scheidung gegeben sind, bieten dringenden Anlass zur Errichtung eines Trennungs- bzw. eines Geschiedenentestaments!

  • Ja, besser ist es! Zwar wird die Erbeinsetzung des Ehegatten im Fall der Scheidung automatisch unwirksam. Eine Ausnahme, d.h. die Erbeinsetzung bleibt bestehen, gilt aber dann, wenn, aus welchen Gründen auch immer, anzunehmen ist, dass „der Erblasser“ die Erbeinsetzung auch für den Fall der Scheidung verfügt hätte.

  • Bedingte Erbeinsetzungen sind sehr schwierig! Besser Sie fügen eine Scheidungsklausel in Ihr Testament ein, wonach Ihr Ehegatte enterbt ist, sobald die Scheidung beantragt wurde (oder auch schon eher).

  • Wenn die Enterbung nicht mehr gelten soll, dann widerrufen oder besser vernichten Sie das Testament! Ansonsten ist Ihr Ehepartner weiterhin enterbt.

 

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Kathrin Fedder-Wendt

Kathrin Fedder-Wendt ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Erbrecht und berät ihre Mandanten in Hamburg und Umgebung. Ihr besonderer Fokus liegt auf Pflichtteilsansprüchen und Testamentsgestaltung. Sie verbindet juristische Präzision mit Erfahrung und einem klaren Blick für praktikable Lösungen – auch in komplexen familiären Situationen.

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