Wer über die Testierfähigkeit eines Erblassers entscheidet
Viele Erbstreitigkeiten drehen sich um die Frage, ob der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments (noch) testierfähig war. Diejenigen, die das Testament für wirksam halten, berufen sich auf die Feststellung des beurkundenden Notars, dass „der Erschienene“ nach seiner Überzeugung bei der Beurkundung des Testaments testierfähig gewesen sei. Dies ist falsch.
Inhaltsverzeichnis:
Wann der Streit meist aufkommt und wo er meistens ausgetragen wird
Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Testaments entstehen meist dann, wenn gesetzliche Erben enterbt wurden oder nach dem Testament weniger als die gesetzliche Erbquote bekommen sollen. Sie werden in aller Regel im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens vor den Nachlassgerichten ausgetragen.
Beispiel:
Der verwitwete Erblasser hat zwei Söhne. Er errichtet ein Testament und setzt Sohn 1 zum alleinigen Erben ein; Sohn 2 wird enterbt. Nach der Testamentseröffnung begibt sich Sohn 2 zum Nachlassgericht und beantragt einen Erbschein, der ihn und seinen Bruder als gesetzliche Erben zu je ein Halb ausweist. Er macht geltend, dass das Testament unwirksam sei, da der Erblasser bei der Errichtung testierunfähig gewesen sei und daher die gesetzliche Erbfolge gelte.
Was derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft, vortragen muss
Ein Testament wegen Testierunfähigkeit anzufechten, ist überaus schwierig. Meist wird geltend gemacht, der Erblasser sei dement gewesen, doch so einfach ist es nicht:
Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft, muss dem Gericht ganz genau schildern, welche Merkmale der geistigen Unzulänglichkeit der Erblasser aufwies und wie diese Merkmale medizinisch zu bewerten sind. Hierzu wird der medizinische Laie wird aber ohne ärztliche Hilfe kaum in der Lage sein.
Was das sogenannte „Fassadensyndrom“ bedeutet
Hinzu kommt, dass es vielen Personen mit – meist altersbedingter – Gedächtnisschwäche oft gelingt, über Jahre hinweg eine perfekte Fassade zu wahren: Meist achten diese Personen sehr auf ihr Äußeres. Sie sind adrett und freundlich zugewandt im Umgang. Nachlassende Gedächtnisleistung wird charmant oder gar witzig überspielt.
Die perfekt aufrechterhaltene Fassade führt dazu, dass geistige Fehlleistungen von den Angehörigen als „altersgerechte Tüddeligkeit“ abgetan und nicht hinterfragt, ärztlich untersucht, geschweige denn behandelt wird. Es gibt also keine ärztlichen Unterlagen, auf die derjenige, der eine Testierunfähigkeit wegen Geistesschwäche geltend macht, zurückgreifen kann.
Was der Vermerk des Notars für eine Rolle spielt
Der Vermerk des Notars, dass „der/die Erschienene“ seiner Überzeugung nach voll testierfähig sei, spielt bei der Feststellung des Geisteszustandes und der Testierfähigkeit des Erblassers rein gar keine Rolle!
Zum einen darf ein Notar kein Testament beurkunden, wenn „der/die Erschienene“ offensichtlich geistig nicht in der Lage ist, ein Testament zu errichten.
Ist eine Person hochbetagt oder aus anderen Gründen möglicherweise nicht mehr „voll dabei“, dann ist der Notar nach dem Beurkundungsgesetz zum anderen verpflichtet, Feststellungen über die Testierfähigkeit der Person zu treffen.
Dieser Verpflichtung kommen Notare aber häufig nicht ausreichend nach: So werden oft „geschlossene“ Fragen gestellt, die der/die Erschienene nur mit Ja oder Nein beantworten muss. Auch werden oft keine Fangfragen gestellt, etwa nach dem Alter der Enkelin, wohlwissend, dass der/die Erschienene gar keine Enkelin hat. Hinzu kommt oft das „Fassadensyndrom“, das schon so manchen Notar getäuscht hat.
Und, ganz wichtig: Der Notar ist Jurist und kein Mediziner, kann also gar keine medizinisch relevanten Feststellungen treffen.
Die aus formalen Gründen getroffenen Feststellungen des Notars sagen also allenfalls aus, dass die Person nicht offensichtlich testierunfähig war. Umso unverständlicher ist die Relevanz, die so manche Nachlassgerichte den Feststellungen und den Aussagen eines Notars zumessen.
Als Beweis für die Testierfähigkeit taugt der Notarvermerk jedenfalls nicht.
Wer am Ende über die Testierfähigkeit entscheidet
Am Ende entscheidet allein das Gericht darüber, ob der Erblasser testierfähig war und das Testament wirksam ist.
Das Gericht kann die Entscheidung allerdings naturgemäß nicht aus eigener Sachkunde treffen. Wie gesagt: Juristen sind keine Mediziner. Vielmehr muss das Gericht, wenn handfeste Argumente gegen eine Testierfähigkeit vorgetragen wurden, ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen allein Fachärzte für Psychiatrie Feststellungen über die Testierfähigkeit treffen!
Dies allerdings wird schwierig, wenn der Erblasser zu Lebzeiten nicht in einschlägiger medizinischer Behandlung war. Aus diesem Grund wird eine mangelnde Testierfähigkeit des Erblassers in dem Zeitpunkt, in dem er das Testament errichtete, schwer zu beweisen sein, wenn keine einschlägigen medizinischen Unterlagen vorhanden sind.
Fazit
Die vorhandene oder nicht vorhandene Testierfähigkeit kann allein durch ein psychiatrisches Gutachten festgestellt werden.
Ein Notarvermerk hat für die Feststellung der Testierfähigkeit allenfalls eine untergeordnete Bedeutung.
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Testierfähig ist jemand, der geistig in der Lage ist, einen Willen zu formulieren und die Tragweite seiner Entscheidung, z.B. die Tragweite einer Enterbung, zu erkennen.
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Nein, denn es dürfen schon Personen ab sechzehn Jahren vor einem Notar ein Testament errichten. Die Testierfähigkeit ist also ein Weniger gegenüber der Geschäftsfähigkeit.
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Einem späteren Streit kann man kaum jemals vollständig vorbeugen. Wer zeitgleich mit der Errichtung seines Testaments ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gibt und dieses dem Testament später beifügt, tut sein Bestes. Aber auch Gutachten können angegriffen werden.
Oft hilft Transparenz einem Streit ab: Schreiben Sie Ihren nächsten Angehörigen einen freundlichen Brief und legen Sie Ihre Motive in nachvollziehbarer Weise dar.
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