Erben ohne Testament: Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn die verstorbene Person bewusst kein Testament oder aber kein gültiges Testament hinterlassen hat. Dabei ist zu beachten:
Erbfolge und Erbquote
Erbfolge und Erbquote sind unterschiedliche Paar Schuhe:
Die Erbfolge sagt etwas aus über den Rang, den ein Angehöriger neben zwei oder mehreren Angehörigen der verstorbenen Person (Erblasser) . Eine Sonderstellung nimmt dabei der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Erblassers ein.
Die Erbquote sagt etwas darüber aus, mit welchem Bruchteil bzw. mit wieviel Prozent ein gesetzlicher Erbe am Nachlass beteiligt wird. Gleichrangige gesetzliche Erben erben zu gleichen Quoten.
Das Erbrecht des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners
Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten bestimmt sich danach, in welchem Güterstand der Erblasser und der Ehegatte verheiratet waren.
In jedem Fall beträgt die gesetzliche Erbquote des Ehegatten ein Viertel vom Netto-Nachlass, d.h. vom Brutto-Nachlass abzüglich der Schulden.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Der häufigste Fall ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der ist immer dann gegeben, wenn die Eheleute keinen anderen Güterstand per Ehevertrag gewählt haben. Im Fall der Zugewinngemeinschaft erhöht sich die Mindest-Erbquote von einem Viertel zum pauschalen Ausgleich des Zugewinns um ein weiteres Viertel auf ein Halb.
Der Vorteil: Der längerlebende Ehegatte bekommt den pauschalen Zugewinnausgleich auch dann, wenn der Verstorbene nur einen kleinen oder gar keinen Zugewinn erwirtschaftet hatte.
Der Nachteil: Wenn der Verstorbene einen sehr hohen Zugewinn erwirtschaftet hatte, kann der pauschale Ausgleich des Zugewinns im Todesfall für den längerlebenden Ehegatten wirtschaftlich ungünstig sein.
Der Güterstand der Gütertrennung
Der zweithäufigste Güterstand ist der der per Ehevertrag vereinbarten Gütertrennung. Das heißt:
Neben den Kindern des Erblassers erbt der Ehegatte mindestens zu einem Viertel. Sind ein oder zwei Kinder vorhanden, erben der Ehegatte und die Kinder zu gleichen Anteilen. Das heißt, bei zwei Kindern erbt der Ehegatte zu einem Drittel und bei einem Kind zu ein Halb.
Der Ehegatten-Voraus
Zusätzlich zu seiner gesetzlichen Erbquote bekommt der Ehegatte den sogenannten Ehegatten-Voraus. Der Voraus umfasst den Hausrat, das Grundstückszubehör und das gemeinsam genutzte Auto. Hatte der Erblasser einen aufwendigen Lebensstil, kann der Voraus durchaus werthaltig sein.
Das Erbrecht der näheren und ferneren Verwandten
Je näher der Erbe mit dem Erblasser verwandt war, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass er als gesetzlicher Erbe zum Zuge kommt.
Die ersten drei Erbordnungen
Es gibt eine unbegrenzte Anzahl an Ordnungen. Im Gesetz werden die ersten fünf Ordnungen behandelt. Hier seien die ersten drei aufgeführt:
Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel etc. Kinder erben zu gleichen Anteilen. Die Erbfolge der ersten Ordnung ist also geradlinig und absteigend.
Erst wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, kommen die weiteren Ordnungen zum Zuge:
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers (also aufsteigend) und deren Abkömmlinge (also die erste Seitenlinie): Geschwister, Nichten, Neffen, Großnichten, Großneffen etc.
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers (also aufsteigend) und deren Abkömmlinge (also die zweite Seitenlinie): Cousins, Cousinen etc.
Der Ehegatte und die ersten drei Erbordnungen
Neben den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung erbt der Ehegatte, wie oben ausgeführt, d.h. je nach Güterstand zu mindestens einem Viertel.
Neben den gesetzlichen Erben der zweiten und dritten Ordnung erbt der Ehegatte mindestens zu einem Halb. Der Ehegatte in Zugewinngemeinschaft erbt wegen des pauschalen Zugewinnausgleichs zu drei Vierteln.
Der verwandte Ehegatte
War der längerlebende mit dem verstorbenen Ehegatten verwandt, erhält er zusätzlich zu seiner gesetzlichen Erbquote als Ehegatte noch die Erbquote entsprechend seinem Verwandtschaftsgrad.
Die Prinzipien innerhalb der ersten Erbordnung
Innerhalb einer jeden Ordnung gibt es wiederum Rangfolgen, die durchaus kompliziert werden können. Hier seien nur die praktisch wichtigsten Rangfolgen der ersten Ordnung behandelt, die da sind:
Kinder erben zu gleichen Anteilen.
Jedes Kind begründet einen Stamm und repräsentiert diesen. Dabei verdrängt es seine eigenen Abkömmlinge.
Beispiel: Hatte der Erblasser Kinder und Enkel, so erben die Kinder.
Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben, dann rücken seine Kinder zu gleichen Anteilen nach.
Beispiel: Der Erblasser hatte drei Kinder, die wiederum jeweils zwei Kinder haben. Eines der Kinder ist vorverstorben.
Jedes Kind erbt zu einem Drittel. Für das vorverstorbene Kind rücken die beiden Enkel nach, die sich das Drittel teilen müssen. Die zwei lebenden Kinder erben zu je einem Drittel. Die Enkel (Kinder des vorverstorbenen Kindes) erben zu je einem Sechstel.
Fazit
Sind keine Abkömmlinge vorhanden, wird die gesetzliche Erbfolge und die Ermittlung der Erbquoten umso komplizierter, je mehr Verwandte der Erblasser hatte und je mehr davon vorverstorben sind.
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Wenn die Person keine Abkömmlinge hat.
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Dass der längerlebende Ehegatte nur dann alles erbt, wenn der Verstorbene nur noch Verwandte ab der vierten Ordnung hat! Verwandte der zweiten oder dritten Ordnung erben zu mindestens einem Viertel mit, was durchaus unerfreulich werden kann und ein Grund mehr ist, zu testieren.
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Wenn der Erblasser mit einem (oder mehreren Verwandten) vereinbart hat, dass dieser auf sein Erbe verzichtet, dann wird der Verzichtende behandelt, als sei er nie geboren worden. Die Abkömmlinge des Verzichtenden rücken also nicht nach. Auf diese Weise kann der Kreis der gesetzlichen Erben verringert werden.
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