Wie vermeide ich Fehler im Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament. Das heißt, eine Person schreibt das Testament und beide Personen unterschreiben es. Die klassische Form lautet wie folgt:

Wir, die Eheleute …….. (Name, Geburtsdatum, Anschrift) und …. (Name, Geburtsdatum, wohnhaft ebenda), verfügen für den Todesfall, was folgt:

Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Erben des zuletzt Versterbenden von uns sind unsere Kinder …… (jew. Name, Geburtsdatum  und Anschrift) zu gleichen Anteilen.“

Das Problem bei der klassischen Form des Berliner Testaments ist seine mangelnde Flexibilität. Hier gilt es nachzusteuern:

 
 

Die Pflichtteilsstrafklausel

Der Sinn eines Berliner Testaments ist, dass das Vermögen des zuerst versterbenden Ehegatten ungeschmälert auf den längerlebenden Ehegatten übergehen soll. Aus diesem Grund werden die gemeinsamen Kinder im ersten Erbfall enterbt. Die Kinder sind aber pflichtteilsberechtigt und können durchaus ihren Pflichtteil nach dem erstverstorbenen Elternteil gegenüber dem längerlebenden Elternteil geltend machen. Um dies zu erschweren, fügen viele Eheleute ihren Verfügungen noch folgende Pflichtteilsstrafklausel hinzu:

„Wer von unseren Kindern nach dem Tod des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil geltend macht, soll auch nach dem Tod des Letztversterbenden von uns nur seinen Pflichtteil bekommen.“

Derlei Klauseln können recht problematisch sein.

Keine Gültigkeit für Stiefkinder

In einer Patchwork-Familie sind Pflichtteilsstrafklauseln nur für das jeweils eigene Kind von Bedeutung:

Stiefkinder sind gegenüber dem Stiefelternteil nicht pflichtteilsberechtigt. Wenn also der Elternteil eines Kindes verstirbt, dann kann das Kind gegenüber seinem Stiefelternteil seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen; umgekehrt ist dies nicht zulässig.

Wenn also ein Stiefkind beim Versterben seines Elternteils den Pflichtteil geltend macht und es im zweiten Erbfall ebenfalls nur seinen – hypothetischen – Pflichtteil erhalten soll, wird eine solche – fehlerhafte – Klausel von den Gerichten dahingehend interpretiert, dass das Stiefkind nach seinem Stiefelternteil einen Vermächtnisanspruch in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs haben soll.

Der Nachteil bei der Erbschaftsteuer

Die Freibeträge der Kinder, die im ersten Erbfall enterbt sind, gehen für diesen Erbfall verloren. Bei größeren Nachlässen kann dies für den längerlebenden Ehegatten ärgerlich werden.

Besser formuliert man:

„Wer von unseren Kindern nach dem Tod des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil gegen den Willen des Längerlebenden geltend macht, soll…“

Der längerlebende Ehegatte kann dann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil freiwillig oder gezwungenermaßen erfüllt. Diese Entscheidung sollte auf jeden Fall für den zweiten Erbfall schriftlich dokumentiert werden!

Belohnungsklausel

Um den Kindern ein Stillhalten im ersten Erbfall schmackhaft zu machen, sollte man eine Belohnungsklausel aufnehmen:

„Wer von unseren Kindern seinen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden von uns nicht geltend macht, bekommt ein Vermächtnis in Höhe von € …. (oder auch „in Höhe seines Pflichtteilsanspruches“). Dieses wird fällig im zweiten Erbfall und zahlbar binnen zwei Monaten seit dem Erbfall.“

Die Wechselbezüglichkeit

Das Problem der Verfügungen in einem Berliner Testament (und in anderen gemeinschaftlichen Testamenten) ist ihre Wechselbezüglichkeit:

Zumindest die gegenseitige Erbeinsetzung im ersten Erbfall und die Erbeinsetzungen der Kinder im zweiten Erbfall sind für beide Ehegatten bindend, und zwar über den Tod des ersten Ehegatten hinaus!

Bindend heißt: Beide Ehegatten sind an diese Verfügungen gebunden. Zu ihren Lebzeiten können die Ehegatten sich nur durch einen Widerruf des Testaments davon lösen. Ist ein Ehegatte schon verstorben, dann bleibt die Bindung bestehen. Es gilt sozusagen: mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen…

Und: Was weitere Verfügungen im Testament angeht, stellt sich vielfach die Frage, ob diese auch wechselbezüglich, also bindend sein sollen.

Stellen Sie daher bei jeder Verfügung gesondert klar, ob diese bindend sein soll oder nicht.

Oder formulieren Sie: „Die nachstehenden Verfügungen sind wechselbezüglich, sofern wir dort nichts anderes verfügen.“

Die Öffnungsklausel

Überlegen Sie, dem längerlebenden Ehegatten mehr Flexibilität einzuräumen, etwa, indem Sie folgende Klausel hinzufügen:

„Der Längerlebende von uns ist berechtigt, nach dem Tod des Erstversterbenden über sein eigenes Vermögen neu zu testieren. In diesem Fall ist er verpflichtet, unseren Kindern unverzüglich und unaufgefordert ein Verzeichnis über den Nachlass des Erstverstorbenen von uns zu übergeben.“

Damit wird einerseits sichergestellt, dass das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten im zweiten Erbfall den Kindern zugutekommt. Andererseits kann der längerlebende Ehegatte, was sein eigenes Vermögen (nicht das vom Erstversterbenden geerbte!) angeht, z.B. ein Kind enterben, die Erbquoten verändern, andere Personen als Erben einsetzen oder auch Vermächtnisse oder Auflagen anordnen.

Der Haken: Erschwerter Widerruf

Ein Testament kann widerrufen werden, indem ein neues Testament errichtet – oder besser noch, indem das alte Testament mitsamt allen Kopien und Abschriften vernichtet wird.

Beim Berliner Testament geht dies aber nur, wenn beide Ehegatten sich über den Widerruf einig sind!

Ein einseitiger Widerruf ist nur möglich, indem derjenige, der den Widerruf wünscht, sich zum Notar begibt, den Widerruf beurkunden lässt und die Ausfertigung des Widerrufs dem anderen Ehegatten durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lässt.

Ist der andere Ehegatte nicht mehr geschäftsfähig, z.B. wegen Demenz, dann muss ihm ein Rechtsbetreuer vom Betreuungsgericht bestellt werden mit dem Geschäftskreis der Entgegennahme des Widerrufs.

Diese Erschwernisse beim einseitigen Widerruf lassen sich nicht beseitigen und sollten Sie zu der Überlegung führen, ob Sie tatsächlich ein Berliner Testament errichten möchten.

Fazit

Ein Berliner Testament ist fehleranfällig. Je größer das Vermögen ist und je mehr Abkömmlinge vorhanden sind, um so eher sollte bei der Errichtung eines Berliner Testaments anwaltlicher Rat eingeholt werden.

  • Der klassische Anwendungsfall wäre die Ehe, in der der Mann Alleinverdiener oder jedenfalls Hauptverdiener und die statistisch längerlebende Ehefrau auf sein Vermögen angewiesen ist.

  • Das kommt auf den Einzelfall an. Es gibt, was Ehegatten-Testamente angeht,  z.B. das Hamburger Testament und das Württemberger Testament. Für maßgeschneiderte Lösungen benötigen Sie anwaltlichen Rat.

  • Ehegatten können ein Berliner Testament nur gemeinsam in amtliche Verwahrung geben und auch nur gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung abholen. Die Folge des Abholens ist, dass das Testament als widerrufen gilt und neu errichtet werden müsste.

 

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Kathrin Fedder-Wendt

Kathrin Fedder-Wendt ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Erbrecht und berät ihre Mandanten in Hamburg und Umgebung. Ihr besonderer Fokus liegt auf Pflichtteilsansprüchen und Testamentsgestaltung. Sie verbindet juristische Präzision mit Erfahrung und einem klaren Blick für praktikable Lösungen – auch in komplexen familiären Situationen.

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