Dafür, „mauernde“ Miterben dazu zu bringen, Auskunft darüber zu geben, was sie seit dem Erbfall mit dem Nachlass gemacht haben, bietet das Gesetz nicht viel Handhabe. Anders sieht es aus, wenn zumindest einer der Miterben vom Erblasser eine Generalvollmacht über dem Tod hinaus bekommen hat, um den Nachlass zu regeln. Im Gegensatz zu den Miterben schuldet der Generalbevollmächtigte den Miterben umfassende Auskunft und Rechenschaft.
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Der Fall: Eine strukturell sperrige, da zu große Erbengemeinschaft
Der Erblasser wollte alles richtig machen und möglichst alle engsten Angehörigen an seinem späteren Nachlass teilhaben lassen. Dabei machte er alles falsch:
Der Nachlass ging zu einer Hälfte an seine drei Neffen (die Söhne der verstorbenen Schwester) und zur anderen Hälfte an seine drei Nichten (die Töchter des verstorbenen Bruders): Alle Sechs erbten zu je einem Sechstel und bildeten eine – schon strukturell recht sperrige - Erbengemeinschaft.
Eines allerdings hatte der Erblasser richtig gemacht: Seinem ältesten Neffen hatte er eine über den Tod hinauswirkende General- und Vorsorgevollmacht erteilt, damit er den Nachlass so zügig wie möglich abwickeln konnte.
Das praktische Problem: Die am Ort wohnenden Erben nutzen den Heimvorteil
Was der Erblasser nicht berücksichtigt hatte: Sein Bruder und seine Schwester waren zu Lebzeiten „über Kreuz“, was sich auf die jeweiligen Kinder ausgewirkt hatte: Auch die „Partei der Neffen“ und die „Partei der Nichten“ kamen nicht besonders gut miteinander aus. Hinzu kam, dass die Neffen am Wohnort des Erblassers wohnen geblieben, während die Nichten fortgezogen waren. Im Gegensatz zu ihren Cousins kannten die Nichten sich also nicht sonderlich gut aus mit den Vermögensverhältnissen des nun verstorbenen Onkels.
Nach dem Tod des Erblassers begann der generalbevollmächtigte Neffe tatsächlich, den Nachlass zu regeln: Er löste – mit seinen Brüdern - die Wohnung des Erblassers auf, zahlte offene Rechnungen und kündigte Verträge. Allerdings wurden auch der bei der Sparkasse gemietete Tresor geleert und Verfügungen über die Nachlasskonten getätigt.
Über all dies wurden die Cousinen per WhatsApp nur spärlich und lückenhaft informiert.
Auch auf der Beerdigung zeigten sich die Neffen des Erblassers wenig auskunftsfreudig. „Ihr kommt damit ja reichlich spät“, hieß es. Als die älteste Nichte sich schließlich ein Herz fasste und den drei Cousins auch im Namen ihrer Schwestern eine längere E-Mail mit einigen Auskunftsverlangen schrieb, bekam sie nur eine lapidare Antwort in der WhatsApp-Gruppe, dass sie sich selbst hätte kümmern können und dass sie den Wert ihres Erbteils noch früh genug erfahren würde.
Und so kamen die drei Miterbinnen zu mir.
Das rechtliche Problem: Die im Gesetz zu kurz gekommene Erbengemeinschaft
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist nun 126 Jahre alt. Als es im Jahr 1900 in Kraft getreten war, war die Welt noch eine andere:
Die Menschen waren viel weniger mobil. Sie lebten meist in Großfamilien oder in anderen Abhängigkeitsverhältnissen. Aus diesem Grund war der damalige Gesetzgeber davon ausgegangen, dass alle Miterben über die Vermögens- und sonstigen Verhältnisse der verstorbenen Person gleichermaßen Bescheid wussten.
Daran hat sich bis heute leider nichts geändert. Die Folge:
Die Handhabe eines Miterben, die anderen Miterben zu zwingen, ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles und über den aktuellen Nachlassbestand zu erteilen, sind gering. Auskunftsansprüche der Miterben untereinander gibt es nur in besonderen Fällen.
Das macht es so schwierig, „mauernde“ Miterben zur Kooperation zu zwingen.
Die Generalvollmacht hilft den nicht bevollmächtigten Miterben weiter
Der Generalbevollmächtigte hat gegenüber demjenigen, der ihm die Vollmacht erteilt hat, besondere Pflichten. Andersherum ausgedrückt hat der Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten bestimmte Rechte. Und wenn der Vollmachtgeber verstorben ist, gehen diese Rechte auf seine Erben über.
Die Zauberformel heißt „Kardinalspflichten des Generalbevollmächtigten“ zur umfassenden Auskunft, Rechenschaft und Vorlage von Belegen
Die wichtigsten Pflichten des Generalbevollmächtigten sind die Pflicht, den Erben umfassend Auskunft zu erteilen, und die Pflicht, über sein Handeln umfassend Rechenschaft zu legen.
Wir haben also den Cousin mit der Generalvollmacht aufgefordert, uns bis zu einem bestimmten Datum
- ein umfassendes Nachlassverzeichnis vorzulegen über alle positiven und alle negativen Vermögenswerte im Zeitpunkt des Todesfalls einschließlich einer Auflistung aller Gegenstände, die sich in der Wohnung des Erblassers befunden haben,
- ein Verzeichnis über die aktuell noch vorhandenen Gegenstände vorzulegen
- und Rechenschaft zu legen über all seine Verfügungen über die Nachlassgegenstände und Konten, einschließlich des Verkaufs des Autos des Erblassers, unter – wichtig! – Vorlage sämtlicher Belege (Quittungen, Kontoauszüge, Kaufverträge, Versicherungspolicen etc.).
Zusätzlich haben wir ihm angedroht, ihn für den Fall, dass er die Frist nicht beachtet, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Auf das Ergebnis sind wir gespannt.
Fazit und Tipp
Denjenigen, die ein Testament errichten möchten, sei gesagt:
Es ist ungünstig, weil streitanfällig, zu viele Erben einzusetzen. Je mehr Personen Sie zu Ihren Rechtsnachfolgern machen möchten, desto mehr sorgen Sie schon zu Ihren Lebzeiten dafür, dass es nach Ihrem Ableben zum Streit kommt.
Besser, Sie setzen einen der Miterben als Testamentsvollstrecker ein – sofern Ihr Nachlass ausreichend werthaltig ist.
Oder Sie setzen nur einen oder zwei Erben ein und die übrigen, an sich vorgesehenen Miterben bekommen ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils.
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