Ehevertrag „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ mit Folgen für Erbquote und Pflichtteilsquote:
Wo (modifizierte) Zugewinngemeinschaft draufsteht, ist nicht unbedingt Zugewinngemeinschaft drin!
Wenn mich Mandanten aufsuchen, die enterbt wurden und ihren Pflichtteil geltend machen wollen (meist sind es enterbte Kinder), dann stelle ich immer zuerst folgende Fragen:
In welchem Güterstand war denn Ihr Vater / Ihre Mutter im Zeitpunkt des Todes verheiratet? Das wissen die Mandanten meistens nicht. Dann lautet meine nächste Frage immer:
Hatten Ihre Eltern einen Ehevertrag? Denn wenn kein Ehevertrag – vor einem Notar! – geschlossen wurde, in dem ein anderer Güterstand vereinbart wurde, dann gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Und der hat für die Erb- und Pflichtteilsquoten der Kinder erhebliche Auswirkungen.
Der Güterstand, in dem die Eheleute verheiratet waren im Zeitpunkt des Erbfalles, ist entscheidend für die – gesetzliche – Erb- und Pflichtteilsquote der Kinder. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten beträgt mindestens ein Viertel. Für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt, dass das Viertel sich zum pauschalen Ausgleich des Zugewinns um ein weiteres Viertel auf ein Halb erhöht – und die gesetzlichen Erb- und Pflichtteile der Kinder dadurch mindert. Allerdings kann die Zugewinngemeinschaft modifiziert werden. Und in einem bestimmten Fall führt die Abänderung dazu, dass es für den längerlebenden Ehegatten bei einem Viertel verbleibt.
Was der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet
Zugewinngemeinschaft bedeutet, grob formuliert, dass der weniger vermögende Ehegatte am Ende des Güterstandes gegenüber dem vermögenderen Ehegatten einen Anspruch darauf hat, die Hälfte des Zugewinns, den der vermögendere Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet hat, ausgezahlt zu bekommen. Das ist der Zugewinnausgleich.
Was „am Ende des Güterstandes“ heißt: Der Güterstand, welcher auch immer, wird beendet durch
eine Vereinbarung der Eheleute während der Ehe, den Güterstand zu wechseln (Güterstandswechsel),
die Scheidung der Ehe oder
den Tod des einen Ehegatten.
Wie sich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft auswirkt auf die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten der Kinder
Was für jeden Güterstand gilt
Die gesetzliche Erbquote für den Ehegatten beläuft sich auf mindestens ein Viertel.
Das gilt unabhängig davon, ob die Eheleute im gesetzlichen Güterstand verheiratet oder ob sie Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder den deutsch-französischen Wahlgüterstand vereinbart hatten.
Was für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt
Wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand verheiratet waren, erhöht sich die gesetzliche Erbquote des längerlebenden Ehegatten zum pauschalen Ausgleich des Zugewinns um ein weiteres Viertel auf ein Halb. Das gilt unabhängig davon, ob der verstorbene Ehegatte überhaupt einen Zugewinn erwirtschaftet hat.
Die andere Hälfte müssen sich die Kinder „teilen“: Bei einem Kind beträgt die gesetzliche Quote ein Halb, bei zwei Kindern je ein Viertel, bei drei Kindern je ein Sechstel und so weiter.
Die Pflichtteilsquote beläuft sich auf die Hälfte der Erbquote. Bei einem Kind beläuft sie sich demnach auf ein Viertel, bei zwei Kindern auf je ein Achtel, bei drei Kindern auf je ein Zwölftel und so weiter.
Was ein modifizierter Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet
Es ist zulässig, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft abzuändern. Eine solche modifizierte Zugewinngemeinschaft muss aber zwingend vor einem Notar vereinbart und von ihm beurkundet werden.
Zulässig ist es zum Beispiel, bestimmte Vermögensgegenstände, etwa einen Unternehmensanteil, von dem Zugewinnausgleich auszunehmen.
Zulässig ist es auch, den Ausgleich des Zugewinns für bestimmte Fälle auszuschließen, etwa
für den Fall des Güterstandswechsels während der Ehe,
für den Fall der Trennung,
für den Fall der Scheidung oder
für den Fall des Todes.
Wie sich ein modifizierter Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten der Kinder auswirkt
Ein modifizierter Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirkt sich nur dann aus, wenn die Eheleute den Zugewinnausgleich für den Fall des Todes ausgeschlossen haben. Dann erfolgt für die gesetzliche Erbquote des Ehegatten keine pauschale Erhöhung auf ein Halb; es verbleibt bei dem Minimum-Viertel.
Die Kinder „teilen“ sich dann die verbleibenden drei Viertel. Bei drei Kindern erhält also jeder einen gesetzlichen Erbteil von einem Viertel und einen Pflichtteil von einem Achtel.
Wie sich das in der Praxis auswirken kann: Der Fall
Ich hatte einen Fall, in dem mein Mandant mit seiner Pflichtteilsquote recht unzufrieden war:
Der Erblasser hatte aus erster – geschiedener – Ehe drei Kinder, wovon er meinen Mandanten enterbt hatte. Mit seiner zweiten Ehefrau war er – dem Vernehmen nach – in Zugewinngemeinschaft verheiratet.
Ich rechnete dem Mandanten seinen gesetzlichen Erb- und Pflichtteil aus:
Die Ehefrau in Zugewinngemeinschaft erbt zu ein Halb, die drei Kinder zu je einem Sechstel, und der Pflichtteil macht die Hälfte davon aus, nämlich ein Zwölftel. Selbst bei einem millionenschweren Nachlass blieb also für meinen Mandanten nicht allzu viel übrig.
Die Auseinandersetzung mit den Erben nahm ihren Lauf. Mein Mandant forderte ein notarielles Nachlassverzeichnis, dem der Ehevertrag zwischen dem Erblasser und seiner zweiten Ehefrau beigefügt war. Ein Blick in den Ehevertrag förderte Erstaunliches zutage:
Die Eheleute waren im Zeitpunkt des Erbfalles tatsächlich im – modifizierten – Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet gewesen. Der Güterstand war aber dahingehend abgeändert worden, dass der Ehefrau ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nur für den Fall eines Güterstandswechsels zustehen sollte; für den Fall der Trennung, der Scheidung und des Todes war er ausgeschlossen worden!
Die Konsequenz für meinen Mandanten: Die gesetzliche Erbquote der Ehefrau belief sich nur auf ein Viertel, wie auch die gesetzlichen Erbquoten der drei Kinder. Und die Hälfte von einem Viertel ist ein Achtel.
Gegenüber dem zuvor errechneten Pflichtteil von einem Zwölftel hatte mein Mandant also erheblich „dazugewonnen“!
Fazit
Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft kann die Erb- und Pflichtteilsquote der Kinder durchaus beeinflussen!
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