Erben und Steuern: Was gilt in Hamburg und wann wird es teuer?
Das Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt nicht nur für Hamburg, sondern ist bundesweit einheitlich geregelt im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Dieses Gesetz behandelt alle Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungsteuer) und alle Zuwendungen von Todes wegen (Erbschaftsteuer).
Die Erbschaftsteuer betrifft all diejenigen Personen, die einen „Erwerb“ vom Erblasser gemacht haben. Das sind nicht nur die Erben, sondern auch diejenigen Personen, die ein Vermächtnis oder einen anderen Vermögensvorteil bekommen haben.
Die gute Nachricht vorweg: Die Erbschaftsteuer ist für die meisten Erben deutlich niedriger als die Einkommensteuer.
Wie die Erbschaftsteuer „funktioniert“
Die Erbschaftsteuer ist auch deutlich weniger kompliziert als die Einkommensteuer.
Welche Steuerklassen es gibt
Im Erbschaftsteuergesetz gibt es drei Steuerklassen. Je näher der Erbe mit dem Erblasser verwandt war, umso niedriger ist die Steuerklasse, in die er fällt. Und die Steuersätze liegen je nach Höhe des Erbes zwischen 7 und 50 Prozent.
In Steuerklasse I fallen die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner und die Verwandten in gerader Linie: Das sind die Kinder und sogar die Stiefkinder, die Enkel / Stiefenkel, ggfls. sogar die Urenkel, und die Eltern und Großeltern.
In Steuerklasse II fallen unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern/Großeltern und sodann die Geschwister, deren direkte Abkömmlinge (Nichten/Neffen) und sogar die Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner in aufgehobener Lebenspartnerschaft.
In Steuerklasse III fallen alle sonstigen Personen.
Welche Steuersätze es gibt
Die Steuersätze liegen
- in Steuerklasse I zwischen 7 und 30 Prozent,
- in Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent
- und in Steuerklasse III zwischen 30 und 50 Prozent,
je nach Höhe des jeweiligen Erwerbs.
Besteuert wird der Netto-Nachlass, also der Nachlass abzüglich der Schulden.
Welche Freibeträge es gibt
Die Freibeträge in den Steuerklassen II und III liegen bei jeweils 20.000 Euro.
Die Freibeträge in der Steuerklasse I liegen bei
- 500.000 Euro für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner,
- 400.000 Euro für die Kinder,
- 200.000 Euro für die Enkel
- und bei 100.000 für die übrigen Personen der Steuerklasse I.
Ist ein Kind des Erblassers vor ihm verstorben, dann „wachsen“ die Enkel in die Position des verstorbenen Elternteils hinein. Sie bekommen statt eines Freibetrages von 200.000 einen Freibetrag von 400.000 Euro.
Welche sonstigen Steuervorteile es im Todesfall gibt
Je nach dem, welche Person etwas erwirbt und je nach dem, was erworben wird, gibt es weitere steuerliche Vergünstigungen. Das sind zum Beispiel der Versorgungsfreibetrag und teilweise oder gänzliche Steuerbefreiungen, etwa für den Hausrat oder für ein geerbtes Grundstück oder Unternehmen.
Wann die Steuer gezahlt werden muss
Der Erwerb muss dem Finanzamt binnen drei Monaten angezeigt werden, es sei denn, es gibt ein Testament oder einen Erbvertrag, der vom Nachlassgericht eröffnet worden ist.
Im letzteren Fall wird das Finanzamt sich von sich aus an den Erwerber wenden und ihn auffordern, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben.
Hierfür gibt es Formulare im Internet. Die Formulare sind bundesweit nicht einheitlich geregelt. Und die zuständigen Finanzämter sind je nach Bundesland auch unterschiedlich.
In Hamburg ist für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz am Gorch-Fock-Wall.
Wichtig: In steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte unbedingt an ein Steuerberatungsbüro!
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