Pflichtteilsverzicht vereinbaren – Wann das sinnvoll ist
Der Pflichtteil des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners oder eines nahen Angehörigen ist sakrosankt. Denn er ist ein grundrechtlich verbriefter Anspruch auf eine Mindestteilhabe am Nachlass.
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Verzichten Sie nie auf eine wichtige Rechtsposition ohne eine angemessene Gegenleistung!
Fordern Sie denjenigen, der den Verzicht von Ihnen verlangt, auf, die Karten auf den Tisch zu legen und Ihnen sein gegenwärtiges Vermögen vollständig offenzulegen.
Informieren Sie sich, welche Pflichtteilsquote Sie im Fall des Todes des Erblassers hätten, und berechnen Sie anhand Ihrer Quote Ihren künftigen Pflichtteilsanspruch als Grundlage für eine Entschädigung.
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Den Ehegatten oder das eigene Kind um einen Pflichtteilsverzicht zu bitten, kann überaus konfliktträchtig werden. Wichtig ist, dass Sie Ihre Forderung transparent machen und Ihre Gründe genau darlegen.
Die Gründe für eine sinnvolle Forderung nach einem Pflichtteilsverzicht liegen meist im familiären oder auch im Vermögensbereich.
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Das ist überaus schwierig!
Solange die Verzichtserklärung nicht notariell beurkundet wurde, ist sie unwirksam, also nicht in der Welt.
Wenn die Beurkundung aber schon vollzogen wurde, wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben als anwaltlichen Rat einzuholen!
Auf einen Blick
Der Pflichtteil ist vielen, die ein Testament errichten wollen, ein Dorn im Auge: Muss das missratene (Enkel-) Kind, das sich nie gekümmert hat, tatsächlich etwas abbekommen vom hart erarbeiteten Vermögen? Ja, es muss, so will es das Erbrecht.
Aber: Es gibt legale Mittel und Wege, einen Abkömmling auszubooten - vorausgesetzt, der Abkömmling fügt sich dem.
Was ist ein Pflichtteilsverzicht?
Mit einem Pflichtteilsverzicht erklärt ein Pflichtteilsberechtigter für den Fall, dass der Erblasser ihn enterbt, von dessen Erben keinen Pflichtteil und auch keine Pflichtteilsergänzungen mehr fordern zu können.
Wann ist ein Pflichtteilsverzicht zulässig?
Ein Pflichtteilsberechtigter darf durchaus auf seinen Pflichtteil verzichten. Zulässig ist es auch, auf ein Erbe zu verzichten (Erbverzicht) oder auf eine Zuwendung zu verzichten (Zuwendungsverzicht).
Weil diese Verzichtserklärungen für den Verzichtenden aber weitreichende Folgen haben, müssen sie unbedingt vor einem Notar erklärt werden. Der Notar wiederum muss die Personen eingehend über die Tragweite ihres Verzichts aufklären.
Muss ein Pflichtteilsverzicht honoriert werden?
Der Pflichtteilsverzicht kann entgeltlich erfolgen, also als Gegenleistung für eine Zuwendung. Er ist aber auch zulässig, wenn keine Gegenleistung vereinbart wird!
Was für eine Gefahr besteht für den Verzichtenden?
Sofern nichts anderes in dem Vertrag vereinbart wird, erstreckt sich der Verzicht auch auf alle Abkömmlinge des Verzichtenden – ohne dass die etwas dagegen tun können! Das sogar dann, wenn der Pflichtteilsverzicht unentgeltlich erfolgen soll!
Darauf weisen leider nicht alle Notare hin.
Fazit:
Ein Pflichtteilsverzicht ist für den Verzichtenden ein ganz heikles Thema! Da eine eingehende Beratung durch den Notar, der den Verzicht beurkunden soll, leider nicht immer erfolgt, sollte vor der Beurkundung unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden! Lassen Sie sich nicht überrumpeln oder unter zeitlichen Druck setzen!
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