Digitaler Nachlass – Wer erbt meine Online-Konten & Daten?

Dieses Thema geht all diejenigen an, die im Internet nicht nur Suchfunktionen benutzen, sondern die sich aktiv im Internet präsentieren und dort Geschäfte abschließen.

  • Wenn Sie ein Testament errichten wollen:

    Schauen Sie in die jeweiligen Nutzungsvereinbarungen der Anbieter, was diese im Todesfall vorsehen.

    Notieren Sie sämtliche Ihrer Zugangsdaten auf einer Liste und fügen Sie diese Liste Ihrem Testament und Ihren persönlichen Unterlagen bei.

    Wenn Sie (noch) kein Testament errichten wollen:

    Beauftragen Sie eine technisch versierte Person Ihres Vertrauens für den Fall Ihres Todes schriftlich damit, den digitalen Nachlass im Fall Ihres Todes nach Ihren Wünschen zu regeln, und schreiben Sie diese Wünsche auf: Sollen z.B. Plattformen gelöscht, weiterbetrieben oder auf andere Personen übertragen werden?

    Wichtig: Die Liste Ihrer Zugangsdaten sollte unbedingt fortlaufend aktualisiert werden.

  • Im Erbfall gilt es für die Erben, schnell zu handeln, bevor etwa ein Anbieter nachteilige Maßnahmen ergreift, z.B. die Seite sperrt.

    Verschaffen Sie sich schnellstmöglich einen Zugriff auf die Konten und weisen Sie dem Anbieter Ihre Berechtigung nach.

 
 

Auf einen Blick

Wer Vorsorge für sein eigenes Vermögen treffen will oder wer eine Erbschaft macht, der denkt meist nur an die materiellen Dinge, die er weitergeben will oder bekommen hat. Er vergisst, dass auch immaterielle Dinge Vermögensbestandteile sind oder sein können, und zwar auch dann, wenn sie nur elektronisch verkörpert sind.

Dieses Phänomen ist umso erstaunlicher, als heute fast jeder Mensch irgendwie im Internet „unterwegs“ ist.

Also: Auf zur Bestandsaufnahme Ihrer Online-Aktivitäten und auf zur Überlegung, was Sie Ihrer Nachwelt erhalten wollen und wie Sie dafür heute tätig werden sollten.

Was zum digitalen Nachlass zählt

Ihr digitaler Nachlass ist all das, was Sie zu Ihren Lebzeiten sozusagen digital angehäuft haben: Ihre Auftritte auf Ihrer eigenen Homepage und auf digitalen Plattformen (Facebook, Instagram, tiktok, YouTube etc.) gehören dazu ebenso wie Ihr Online-Banking und all Ihre Zugänge zu Online-Diensten, z.B. zu Amazon.

Ist der digitale Nachlass überhaupt vererbbar?

Laut Gesetz tritt der Erbe vollständig in die Rechtsposition des Erblassers ein. Er bekommt also alles bekommt, was der Erblasser hinterlassen hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in dem sogenannten Facebook-Urteil von 2018 den Begriff digitaler Nachlass geprägt. Er hat entschieden, dass der digitale Nachlass einer Person ebenso zu behandeln ist wie körperliche Nachlassgegenstände, z.B. Schriftstücke:

Was die verstorbene Person zu ihren Lebzeiten in das Internet gestellt hat und alle Zugänge, die sie zu Internetkanälen erhalten hat, gehen auf die Erben über, sofern der Erblasser mit dem Anbieter (Provider) nichts anderes vereinbart hatte. Das Erbrecht, so der BGH, habe dabei Vorrang vor dem Datenschutz und vor den Vertraulichkeitsinteressen der Nutzer digitaler Netzwerke.

Die Inhalte dieses wegweisenden Urteils sind später von anderen Gerichten übernommen worden.

Warum man eine Vorsorge für den Todesfall treffen sollte

Bei all Ihren Internetauftritten handelt es sich um eine Gesamtheit von immateriellen Gütern, die aber nicht nur ideelle, sondern durchaus auch materielle Werte verkörpern können. Vor allem dann, wenn Sie gewerblich im Internet auftreten.

Aus diesem Grund ist es überaus wichtig, zu regeln, wie im Todesfall mit Ihrem digitalen Nachlass zu verfahren ist.

 

Wenn Sie mehr lesen möchten – meine Rechtstipps bei Anwalt.de zu diesem Thema: 

https://www.anwalt.de/konto/rechtstipps/meine-rechtstipps/04191988-92bd-473f-a49d-82de5d4c8fe0

https://www.anwalt.de/konto/rechtstipps/meine-rechtstipps/94711c83-5ff8-4d1c-8322-07a0c89389fd

Fazit

Als Erbe haben Sie – sofern nichts anderes vereinbart worden war – gegenüber dem Anbieter einen Anspruch auf einen direkten Zugang zu der Plattform, sozusagen einen Anspruch auf Übergabe des Hausschlüssels.

Lassen Sie sich nicht abspeisen mit der Übermittlung von Datenpaketen: Datenpakete ersetzen nicht den Hausschlüssel, sondern stellen quasi nur Fotos vom Inventar dar.

 

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