Pflichtteil – der „Haken“ am Berliner Testament
Das sogenannte Berliner Testament ist eine bestimmte Form des Gemeinschaftlichen Testaments.
In einem Gemeinschaftlichen Testament bestimmen die Eheleute gemeinsam, was mit ihrem jeweiligen Vermögen im ersten Erbfall und im zweiten Erbfall geschieht. Der Vorteil eines solchen Testaments ist das sogenannte Formenprivileg für diejenigen Personen, die ungern schreiben: Es reicht, wenn ein Ehegatte das Testament verfasst und beide Eheleute es unterschreiben. Aus diesem Grund sind die Gemeinschaftlichen Testamente so beliebt.
Konfliktträchtig kann ein Berliner Testament werden, wenn Kinder oder sonstige Abkömmlinge vorhanden sind.
Diese Arten der Erbeinsetzungen sind für den ersten Erbfall denkbar
Die Ehegatten können zwischen folgenden Modellen wählen:
Entweder der Ehepartner und die Kinder werden als Miterben eingesetzt – zu welchen Quoten auch immer.
Oder es wird das Modell Vorerbschaft / Nacherbschaft gewählt:
Der Ehegatte wird (alleiniger) Vorerbe und die Kinder werden zu einem bestimmten Zeitpunkt Nacherben. Dann muss der vorerbende Ehegatte das vom Erstversterbenden geerbte Vermögen ein Stück weit für die Nacherben bewahren.
Oder es wird das Modell Vollerbschaft/Schlusserbschaft wie beim Berliner Testament gewählt: Der Ehegatte erbt allein (Vollerbe) und die Kinder erben erst im zweiten Erbfall (Schlusserben).
Was ist das Besondere am Berliner Testament
Die Ehegatten setzen sich gegenseitig (im ersten Erbfall) als alleinige Erben ein. Die Kinder werden dann (in der Regel zu gleichen Anteilen) als Erben nach dem letztversterbenden Ehegatten eingesetzt.
Der „Haken“
Die Kinder kommen erst im zweiten Erbfall zum Zuge. Im ersten Erbfall sind die Kinder enterbt.
Die Folge: Sie können gegenüber dem längerlebenden Ehegatten ihren Pflichtteil geltend machen – eine für Familien überaus konfliktträchtige Situation.
Ein weiterer „Haken“ an der Alleinerbschaft des Ehegatten ist erbschaftsteuerlicher Art:
Die Freibeträge für die Kinder gehen im ersten Erbfall verloren, sofern sie ihre Pflichtteilsansprüche nicht geltend machen. Der Ehegatte muss das Erbe versteuern, soweit es seinen Freibetrag übersteigt.
Fazit
Bevor Sie sich für ein Gemeinschaftliches Testament entscheiden, sollten Sie gründlich überlegen, was mit Ihrem Vermögen im Fall Ihres Todes und auch im Fall des Todes Ihres Gatten/Partners geschehen soll. Überlegen Sie bitte auch, ob Ihre Abkömmlinge tatsächlich übergangen werden sollen und welche Konsequenzen dies haben kann.
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Das Formenprivileg ist ausschließlich Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten! Es gilt also nicht für andere Lebensgemeinschaften, für Geschwister etc.
Wenn also zwei Personen, die nicht verheiratet oder amtlich verpartnert sind, ein Gemeinschaftliches Testament errichten, dann ist es unwirksam!
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Nein, das kann man in aller Regel nicht, denn der Pflichtteil ist sakrosankt.
Möglich wäre allenfalls, einem „missratenen“ Kind den Pflichtteil zu entziehen. Das geht aber nur in ganz bestimmten Fällen und auf eine ganz bestimmte Art und Weise.
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Man kann eine Pflichtteilsstrafklausel einbauen, etwa dergestalt, dass dasjenige Kind, das im ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, auch im zweiten Erbfall nur seinen Pflichtteil bekommen soll.
Pflichtteilsstrafklauseln sind ein ganz weites Feld. Zu diesem Thema sollten Sie unbedingt anwaltliche Beratung einholen!
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