Testamentsberatung: Minderjähriges Kind – Ausschluss der Eltern von der Vermögenssorge
Wer geschieden ist und ein Kind hat oder wer ein nichteheliches Kind hat, sollte auch an die Vermögenssorge für das Kind denken. Denn sollte Ihr Kind, wenn es von Ihnen erbt, noch minderjährig sein, dann wäre der andere Elternteil vermögenssorgeberechtigt und könnte Ihr Vermögen bzw. das Ihres Kindes in Gefahr bringen. Errichten Sie daher besser beizeiten ein Testament, um das künftige Erbe Ihres Kindes zu sichern.
Aber auch andere Personen, zum Beispiel die Großeltern, können einen oder beide Elternteile von der Vermögenssorge ausschließen, wenn sie einem Kind etwas schenken oder vererben wollen.
Wohin ein mangelndes Testament bei einem erbenden Kind führen kann
Hier ein Fall aus meiner Praxis:
Ein wohlhabendes älteres Ehepaar suchte mich auf wegen einer Testamentsberatung. Folgendes war geschehen:
Ihr Sohn, erfolgreich und ebenfalls wohlhabend, hatte sich von seiner Lebensgefährtin getrennt. Sie hatten eine gemeinsame Tochter, noch recht klein, für die sie sich das Sorgerecht teilten. Trennungsgrund war unter anderem, dass die Ex-Lebensgefährtin recht sorglos mit dem Geld des Sohnes umgegangen und vor allem reichlich für eigene Zwecke eingekauft hatte. Nun war der Sohn tödlich verunglückt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Er wurde gesetzlich beerbt von seiner kleinen Tochter. Für deren Erbe hatte jetzt die Mutter und Ex-Lebensgefährtin des Sohnes das – alleinige – Recht der Vermögenssorge.
Die Großeltern, meine Mandanten, befürchteten nun, dass die Ex-Lebensgefährtin das an sich ihrer Tochter zustehende Geld nach und nach „verjubeln“ würde. Insofern konnte ich ihnen allerdings nicht weiterhelfen; hier waren Familienrechtler gefragt.
Aber es galt nun, Ähnliches für den Todesfall meiner Mandanten zu verhindern und Vorsorge zu treffen durch geeignete testamentarische Anordnungen.
Das Risiko beim Versterben des Elternteils, wenn das eigene Kind noch minderjährig ist
Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Allerdings sind nicht jede Person und jeder Elternteil in der Lage, gut mit eigenem und auch mit fremdem Geld umzugehen. Wenn also ein minderjähriges Kind vom nichtehelichen oder geschiedenen Elternteil oder auch von anderen Personen, etwa den Großeltern, erben soll, kann es geschehen, dass der andere Elternteil oder die Eltern Vermögensdispositionen treffen, die nicht unbedingt im Interesse des Kindes sind.
Was Viele nicht wissen: Durch ein Testament kann der Erblasser bestimmte Personen von der Vermögenssorge ausschließen.
Wie Sie die Vermögenssorge wirksam ausschließen
Dies sollte unbedingt in einem Testament oder einer Schenkungsurkunde durch eine ausdrückliche Anordnung geschehen, etwa durch den Satz
„Den Vater / die Mutter meiner Kinder, Herr / Frau ….., schließe ich hierdurch von der Vermögenssorge für den Erbteil meines Kindes …. / die jeweiligen Erbteile unserer Kinder … aus.“
Gleichzeitig sollte angeordnet werden, wer anstelle des längerlebenden Elternteils bis zu welchem Zeitpunkt die Vermögenssorge ausüben soll.
Welche sonstigen Vorkehrungen getroffen werden sollten
Wichtig ist, dass Sie eine verlässliche und geschäftserfahrene Person aussuchen, die anstelle des anderen Elternteils das Erbe Ihres Kindes verwalten soll.
Mit dieser Person sollten Sie vor der Errichtung Ihres Testaments unbedingt sprechen. Sie muss gewillt und in der Lage sein, die Vermögenssorge zu übernehmen. Und sie muss sich darüber im Klaren sein, dass sie nach Eintritt des Erbfalls ein Verzeichnis über das zu verwaltende Vermögen erstellen und beim Familiengericht einreichen muss und dass sie im Übrigen auch der Kontrolle durch das Familiengericht untersteht.
Die Alternative: Anordnung einer Testamentsvollstreckung
Alternativ dazu kann man eine Testamentsvollstreckung über den (jeweiligen) Erbteil anordnen in Form einer Dauervollstreckung, etwa bis zum Eintritt der Volljährigkeit.
Der Nachteil: Ein Testamentsvollstrecker hat zu jedem Jahresende einen gesetzlichen Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Bei einer Dauervollstreckung über viele Jahre kann dies die Erbmasse durchaus schmälern.
Wichtig: Auch im Fall der Anordnung einer Testamentsvollstreckung sollte der andere Elternteil unbedingt ausdrücklich von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden!
Fazit
Der von der Vermögenssorge ausgeschlossene Elternteil darf über den Erbteil des Kindes keine Fürsorge- oder sonstigen Maßnahmen mehr treffen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Und er darf diesbezüglich auch nicht als gesetzliche Vertreter des Kindes handeln.
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