Mangelnde Testierfähigkeit - ein nicht immer erfolgreicher Einwand
Testamente fallen nicht immer so aus, dass sie denjenigen, die darin vorkommen oder auch nicht vorkommen, gefallen. War der Verfasser des Testaments (Testator) bei der Errichtung schon recht alt und geistig vielleicht nicht mehr ganz auf der Höhe, wollen diejenigen, die mit dem Testament nicht einverstanden sind, dieses “anfechten” mit der Begründung, der Verfasser sei nicht testierfähig gewesen und das Testament daher unwirksam. Ein Testament wegen mangelnder Testierfähigkeit “zu kippen”, ist allerdings schwierig.
Der Problemfall:
Häufig suchen mich Mandanten auf (meistens solche, die enterbt wurden), die mit einem für sie nachteiligen Testament nicht einverstanden sind:
„Mein Vater/meine Mutter war nicht mehr ganz beisammen, als er/ sie das verfasst hatte“ oder „ als er / sie beim Notar war“, heißt es dann. Oder auch „Er / sie war dement und konnte das Testament von daher gar nicht mehr errichten.“
So einfach ist es durchaus nicht ….
Was Testierfähigkeit heißt
Testieren heißt, ein Testament zu errichten. Sei es ein handschriftliches Privattestament oder ein öffentliches Testament, das bei einem Notar beurkundet werden muss.
Testierfähig zu sein heißt, rechtlich in der Lage zu sein, ein Testament errichten zu können. Das ist bereits der Fall, wenn eine Person mindestens sechzehn Jahre alt ist. Testierfähigkeit ist also nicht gleichzusetzen mit Geschäftsfähigkeit. Vielmehr muss die Person in der Lage sein, ihren (letzten) Willen zu artikulieren und die Tragweite und Folgen ihrer (letztwilligen) Verfügungen zu erkennen.
Ein Testament ist also nur dann ungültig, wenn die testierende Person nicht testierfähig war, weil sie – erwiesenermaßen! - an einer „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ litt.
Wie die Testier(-un-)fähigkeit festgestellt wird
Ob eine Person testierfähig ist oder an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet / litt, darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte ausschließlich durch ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie festgestellt werden.
Wenn die testierende Person bereits verstorben ist, muss das Gutachten nach Aktenlage erstellt werden, das heißt nach der Krankenakte und den Behandlungsunterlagen des Testierenden.
Was ein notarieller Vermerk für eine Auswirkung hat
Der Vermerk eines Notars in der Testamentsurkunde, dass er sich von der Testierfähigkeit seines Mandanten überzeugt habe, hat für die Feststellung der Testierfähigkeit nicht einmal indiziellen Wert.
„Demenz“ ist ein Oberbegriff für verschiedene Geistesschwächen und Geisteskrankheiten. Diese können unterschiedliche Symptome hervorrufen, mit denen die Betroffenen unterschiedlich umgehen. Vielen gelingt es für lange Zeit, den Anschein von Normalität zu erwecken, was gemeinhin als „Fassadensyndrom“ bezeichnet wird: Es wird eine täuschend perfekte Fassade vorgespiegelt. Und solch eine Fassade kann auch einen Notar täuschen.
Notare sind keine Mediziner und können daher keine medizinischen Feststellungen treffen. Notare müssen sich allerdings (laienhaft) davon überzeugen, dass ihre Mandanten wissen, was sie tun, wenn sie zu einer Beurkundung erscheinen. Anderenfalls müssen sie die Beurkundung ablehnen. Der Vermerk des Notars bedeutet also nur, dass er sich seiner Amtspflicht entsprechend verhalten hat.
Wie die rechtliche Prüfung der Testierpflicht erfolgt
Rechtlich wird geprüft,
ob die testierende Person an einer Geisteskrankheit litt,
und, wenn ja,
ob eben diese krankhafte Störung der Geistestätigkeit die Einsichts- und Handlungsfähigkeit der testierenden Person beeinträchtigt hat.
In Zweifelsfällen wird die Testierfähigkeit von den Gerichten bejaht!
Fazit
Wer ein Testament wegen mangelnder Testierfähigkeit „anfechten“ möchte, muss diese beweisen. Und hierfür gibt es hohe Hürden.
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