Der Erbverzicht: Ein ganz heißes Eisen!
In schwierigen familiären Konstellationen überlegen sich - künftige - Erblasser, wie sie ein bestimmtes Familienmitglied, das irgendwie “nicht passt”, so “loswerden” können, dass das Erbe dereinst möglichst ungeschmälert an die übrige Familie gehen kann. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Erbverzicht ist die für den Verzichtenden gefährlichste Möglichkeit!
Was ein Erbverzicht bedeutet
Mit einem Erbverzicht vereinbaren der (künftige) Erblasser und sein gesetzlicher Erbe (Ehegatte, Kind, Enkel etc.) ein Verzicht des Erben auf dessen Erbenstellung. Die Folge: Der Verzichtende scheidet vollständig aus der gesetzlichen Erbfolge aus!
Wegen dieser schwerwiegenden Folge muss ein Erbverzicht vollständig notariell beurkundet werden.
Was einen Erbverzicht von einem Pflichtteilsverzicht unterscheidet
Ein Erbverzicht ist sehr viel weitreichender als ein Pflichtteilsverzicht (auch der muss notariell beurkundet werden):
Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet, kann testamentarisch durchaus noch als Erbe eingesetzt werden. Und er scheidet auch nicht aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Wird er allerdings enterbt, dann hat er auch keinen Pflichtteil mehr.
Wer auf seinen Erbteil verzichtet, kann allerdings gar nicht mehr erben; er kann allenfalls noch Vermächtnisnehmer werden. Und er scheidet aus der gesetzlichen Erbfolge aus.
Das Ausscheiden aus der gesetzlichen Erbfolge an zwei Beispielen erklärt:
Der Erblasser ist in zweiter Ehe in Zugewinngemeinschaft verheiratet; aus vorangegangenen Verbindungen hat er vier Kinder. Mit Ehefrau Nr. 2 und einem der Kinder schließt er Pflichtteilsverzichtsverträge gegen Abfindungen ab; ein weiteres seiner Kinder enterbt er.
Das enterbte Kind fragt nach seiner Pflichtteilsquote. Diese beläuft sich auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Die gesetzlichen Erbquoten errechnen sich wie folgt:
Die Ehefrau in Zugewinngemeinschaft erbt zu 1/2; die andere Hälfte müssen sich die vier Kinder teilen. Die gesetzliche Erbquote der Kinder beläuft sich also auf je 1/8. Und die Pflichtteilsquote beläuft sich auf 1/16.
Abwandlung: Mit Ehefrau Nr. 2 und einem der Kinder schließt der Erblasser Erbverzichtsverträge gegen Abfindungen ab.
Die Auswirkung auf die gesetzliche Erb- und Pflichtteilsquote für das enterbte Kind:
Ehefrau Nr. 2 und eines der Kinder fallen vollständig aus der Erbfolge heraus. Somit beträgt die gesetzliche Erbquote der anderen drei Kinder je 1/3 und die Pflichtteilsquote des enterbten Kindes 1/6.
1/3 „schlägt“ 1/8 und 1/6 „schlägt“ 1/16: Die Erben und auch der Pflichtteilsberechtigte dürfen sich über das Ausscheiden der Verzichtenden aus der gesetzlichen Erbfolge freuen!
Wann ein Erbverzicht sinnvoll sein kann
Ebenso wie ein Pflichtteilsverzicht kann auch ein Erbverzicht sinnvoll sein, wenn die betreffende Person aus Sicht des Erblassers aus guten Gründen aus der Erbfolge ausscheiden soll. Zum Beispiel, weil es ungünstig wäre, wenn die betreffende Person mit den übrigen Erben eine Erbengemeinschaft bilden würde. Oder weil ein Unternehmen weiterzugeben ist, für dessen Leitung außer dem verzichtenden Kind kein weiteres der Kinder in Betracht kommt.
Die Tücken des Erbverzichts: Dem Verzichtenden droht eine grobe Benachteiligung!
Der Erbverzicht birgt aber zwei Stolpersteine, die überaus verhängnisvoll sein können und auf die auch nicht jeder Notar mit der nötigen Klarheit hinweist:
Zum einen ist ein Erbverzicht auch dann zulässig, wenn der Verzichtende kein Entgelt, also zum Beispiel keine Abfindung dafür bekommt! Der Gesetzgeber ging schlichtweg davon aus, dass niemand so dumm sein würde, einen unentgeltlichen Verzicht zu erklären.
Zum anderen wirkt der Erbverzicht auch automatisch zu Lasten der Kinder und Kindeskinder des Verzichtenden, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren! Die Kinder und Kindeskinder scheiden ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung ebenfalls aus der gesetzlichen Erbfolge aus, und zwar ohne ihr Zutun: Dies ist der einzige Fall eines zulässigen Vertrages zu Lasten Dritter! Verträge zu Lasten Dritter sind an sich unzulässig.
Gröber können Vertragspartner nicht benachteiligt werden…. Und leider ist es auch so manchem Erblasser schon gelungen, aus dem Entgegenkommen seines gesetzlichen Erben erhebliche Vorteile zu ziehen, ohne etwas dafür zurückgeben zu müssen.
Tipp!
Beim Thema Abschluss eines Erbverzichtsvertrages sollte Ihre Neigung eher negativ als positiv sein. Aber wenn es denn trotzdem sein soll:
Vereinbaren Sie niemals einen Erbverzicht ohne eine angemessene Gegenleistung! Fordern Sie den künftigen Erblasser auf, Ihnen ausführlich darzulegen, wie hoch sein Vermögen und wie wertvoll Ihr (gesetzlicher) Erbteil heute ist und voraussichtlich bei Eintritt des Erbfalles wäre.
Und:
Sprechen Sie die vom künftigen Erblasser beabsichtigten Auswirkungen auf Ihre Kinder und Enkel an. Sofern der Erblasser darauf besteht, dass Ihre Abkömmlinge auch aus der gesetzlichen Erbfolge ausscheiden sollen, muss die Gegenleistung umso höher ausfallen!
Kann man gegen einen einmal erklärten Verzicht “angehen”?
Das ist ganz schwierig! Im Gegensatz zu den Eheverträgen tun die Gerichte sich mit einer Überprüfung von Erb(verzichts-)verträgen recht schwer.
In Betracht käme, auf Feststellung der Nichtigkeit des Verzichtsvertrages wegen Sittenwidrigkeit zu klagen. Dann müsste geltend gemacht werden, dass die Umstände, unter denen es zum Abschluss des Vertrages gekommen war, sittenwidrig waren (Umständesittenwidrigkeit), etwa, weil der Verzichtende extrem unter Druck gesetzt worden war.
Mir sind nur wenig Fälle bekannt, in denen eine Klage erfolgreich war; es handelte sich jeweils um sehr krasse Fälle.
Ich wurde einmal von einer Mandantin konsultiert, deren vorverstorbener Mutter von den sehr vermögenden Großeltern ein Erbverzicht „abgeluchst“ worden war. Die Mutter saß bei Abschluss des Vertrages schwerkrank im Rollstuhl. Sie war obendrein schwer depressiv und nicht in der Lage, die Folgen eines unentgeltlichen Verzichts mit Wirkung auf die Abkömmlinge zu übersehen. Dies alles wäre aufgrund diverser Behandlungsunterlagen und mit Hilfe von Sachverständigengutachten nachweisbar gewesen. Allerdings fehlten meiner Mandantin am Ende die Nerven, ein solches Gerichtsverfahren durchzustehen.
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