Achtung: Verjährung! Wann Ihnen eine Kenntnis vom Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch unterstellt werden darf
Zusammenfassung: Wie viele andere Ansprüche können Ansprüche auf einen Pflichtteil und auf ein Vermächtnis verjähren. Die Verjährungsfrist beginntz ab einem bestimmten Zeitpunkt zu laufen. Dieser Zeitpunkt hat etwas zu tun mit Ihrer Kenntnis von dem Anspruch. Und nach einem bestimmten Zeitraum ist die Verjährungsfrist dann abgelaufen. Nach dem Ablauf der Verjährungsfrist muss Ihr Schuldner dann nicht mehr an Sie zahlen.
Der Ausgangspunkt: Beginn und Dauer der Verjährungsfrist
Der Pflichtteilsanspruch und der Vermächtnisanspruch verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen
1. mit dem Schluss des Jahres (also mit dem 31.12.), in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit dem Eintritt des Erbfalls, spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger (des Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruchs) vom Nachlassgericht die Kopie des Testaments mit dem Eröffnungsprotokoll zugestellt bekommen hat.
2. Weitere Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist sind, dass
der Gläubiger
- sowohl von den anspruchsbegründenden Umständen (d.h. von seiner Enterbung oder von der Zuwendung eines Vermächtnisses an ihn)
- als auch von der Person des Schuldners (des Erben)
(eindeutige) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Das Problem: Wann Sie Kenntnis von Ihrem Anspruch haben müssen
Zu welchem Zeitpunkt hätten Sie als Gläubiger in unklaren Fällen die Kenntnis von Ihrem Anspruch haben müssen?
Das heißt, ab wann darf Ihnen ein Kennenmüssen unterstellt werden?
Diese Fragestellung tritt meist dann auf, wenn eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung über die Wirksamkeit eines Testaments stattgefunden hat, vor allem, wenn über die Testierfähigkeit des Erblassers gestritten wurde.
Warum das Problem besteht:
Weil Gerichtsverfahren dauern, wodurch der Anspruch in die Nähe der Verjährung geraten kann
Das heißt: In einem gewissen Stadium der gerichtlichen Auseinandersetzung müssen Sie als Gläubiger sich die Frage stellen, ob Sie von dem Bestehen seines Anspruches nun Kenntnis haben bzw. haben müssen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist anzulaufen beginnt und Sie Ihr Recht schleunigst verfolgen sollten.
Das „Kennenmüssen“ eines Anspruches und damit der Beginn der Verjährungsfrist setzen dann ein, wenn Ihnen die Verfolgung Ihres Anspruches zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn genügend Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Anspruch besteht.
Beispiel: Gerichtlicher Streit um die Gültigkeit eines Testaments
Es wird um die Gültigkeit eines Testaments gestritten, in welchem eine Person enterbt wurde oder in welchem einer Person ein Vermächtnis ausgesetzt wurde. Man streitet um die Testierfähigkeit des Erblassers in dem Zeitpunkt, in dem er das Testament errichtet hatte. Es wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige gelangt zu dem Ergebnis, dass der Erblasser testierfähig war, das Testament somit gültig ist.
Dass der Anspruch (Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch) begründet sein könnte, steht also in dem Augenblick fest, in dem das Sachverständigengutachten den streitenden Parteien zugestellt worden war.
In diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Fazit
Sobald Sie Ihren Anspruch vertretbar begründen können, müssen Sie alles Zumutbare unternehmen, um den Anspruch durchzusetzen, also letztendlich Klage erheben oder die Klage durch Hilfsanträge rechtzeitig erweitern.